Bleibt mein Arbeitsvertrag, wenn das Lokal neu verpachtet wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags.OGH 9 ObA 144/11h, 22.08.2012
- Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden.OGH 9 ObA 121/09y, 22.10.2010
- Wird in diesem Fall das Pachtobjekt kurzfristig an den Verpächter zurückgestellt, der den Betrieb aber nicht weiter führt, sondern geschieht dies erst durch den Neupächter, liegt kein Betriebsübergang auf den Verpächter vor, sondern ein direkter Betriebsübergang auf den neuen Pächter.OGH 2 Ob 16/09f, 25.06.2009
- Es muss zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" der wirtschaftlichen Einheit aber keine rechtsgeschäftliche Beziehung bestehen, sondern genügt etwa die Fortführung des Betriebs im Zuge der Neuverpachtung.OGH 2 Ob 16/09f, 25.06.2009
- Relevant ist der Wechsel des Inhabers der wirtschaftlichen Einheit.OGH 2 Ob 16/09f, 25.06.2009
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- Hier: Rücknahme und Weiterführung des Betriebs durch den (Unter)verpächter.OGH 9 ObA 82/08m, 20.08.2008
- Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend.OGH 9 ObA 82/08m, 20.08.2008
- Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel.OGH 9 ObA 94/07z, 07.02.2008
- Hier: Prüfung des Vorliegens eines „Betriebsteilübergangs" bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen und Frage der Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung auf diesen Fall.OGH 8 ObA 64/07f, 22.11.2007
- Auf die rechtliche Beziehung zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" wurde regelmäßig nicht abgestellt.OGH 8 ObA 64/07f, 22.11.2007
- Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fruchtnießer den Betrieb wieder an den Eigentümer zurückstellt, oder der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht. Ebenso sind die Voraussetzungen des §3 Abs 1 AVRAG bei Rücknahme des Betriebs durch den Verpächter und die unveränderte Weiterführung durch den selben erfüllt.OGH 8 ObA 63/04d, 30.05.2005
- Wird ein Betrieb (hier Hotel) samt Zubehör zwangsversteigert und zunächst vom vormaligen Zwangsverwalter als einstweiliger Verwalter für die Ersteherin sowie letztlich von der Ersteherin selbst, mit einem wesentlichen Teil der ursprünglichen Belegschaft weiter geführt, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist die Erteilung des Zuschlags.OGH 8 ObS 6/05y, 28.04.2005
- Nicht entscheidend ist, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber besteht, wenngleich diese als Indiz für den Übergang im Sinne der Richtlinie angesehen wird. Maßgeblich ist nur, ob die für den Betrieb verantwortliche Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen von vertraglichen Beziehungen, allenfalls auch unter Einschaltung von Dritten wechselt.OGH 8 ObA 122/03d, 23.01.2004
- Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend.OGH 8 ObA 122/03d, 23.01.2004
- Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb (hier: die Verwaltung des Hauses) nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift (hier: von der Gemeinschaft der Miteigentümer auf die Wohnungseigentümergemeinschaft) übergeht.OGH 9 ObA 45/03p, 07.05.2003
- Für den Betriebsübergang bedarf es weder einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber, noch überhaupt eines auf Betriebsübergang gerichteten Willensaktes, weil es nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ausreicht, dass der für die Geschicke des Betriebs Verantwortliche ("Inhaber") wechselt.OGH 8 ObS 187/00h, 15.02.2001
- Betriebsübergang liegt vor, wenn der Übernehmer den Betrieb nicht unmittelbar vom bisherigen Betreiber übernimmt, sondern vom Ersteher in dem gegen den bisherigen Betreiber geführten Zwangsversteigerungsverfahren pachtet.OGH 8 ObS 91/00s, 30.03.2000
- "Die auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit" hängt nicht davon ab, auf welcher vertraglichen Grundlage der Übernehmer den (Teilbetrieb) Betrieb weiterführt, wenn dieser faktisch erhalten bleibt (hier: zeitlich befristeter "Kooperationsvertrag").OGH 9 ObA 5/00a, 16.02.2000
- Der EuGH qualifizierte die Rückübertragung des Betriebes an den Verpächter nach einem Pachtverhältnis als Betriebsübergang (Ny Molle Kro-EuGH Slg 1987/5465).OGH 8 ObS 219/99k, 27.01.2000
- Wird ein Betrieb neu verpachtet, ist zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf folgende Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen: 1. Das übertragene Gebilde muss eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Tätigkeit darf nicht auf die Ausübung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sein; 2. Fortführung derselben wirtschaftlichen Einheit (Betriebsidentität); 3. Übernahme von materiellen oder/und immateriellen Betriebsmitteln; 4. gleichbleibende oder zumindest ähnliche Geschäftstätigkeit; 5. Übernahme der Kundschaft; 6. Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft.OGH 9 ObA 192/99x, 01.09.1999
- § 3 Abs 1 AVRAG knüpft nicht an ein Rechtsgeschäft bzw. einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils "auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer" - und "Erwerber" - Begriff sind hier weit zu ziehen. Veräußerer und Erwerber müssen nicht Eigentümer des Betriebes, sondern bloß rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht (gewesen) sein.OGH 9 ObA 192/99x, 01.09.1999
- Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter "Übertragungsvorgängen" sind alle Akte zu verstehen, durch die unternehmerische Dispositionsbefugnisse in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen werden. Das AVRAG versucht in Entsprechung von Art 1 der Betriebsübergangsrichtlinie, möglichst viele Übertragungsvorgänge zu erfassen und stellt auf ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht mehr ab. Dies entspricht insoweit der Richtlinie, als diese gemäß ihrem Art 7 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.OGH 9 ObA 153/98k, 23.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110832 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 33.
- OGH 8 ObA 82/21y, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 81/19f, 23.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 17/18t, 24.07.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AVRAG §3 Abs1; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Inhaber wechselt, also jene Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten eingeht. Wechseln nur die Gesellschafter der Gesellschaft, die den Betrieb führt, bleibt die Inhaberin dieselbe; das ist auch bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kein Betriebsübergang. Auf Eigentum oder eine Veräußerung kommt es dabei nicht an.
Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.