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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.09.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 10 Ob 59/19b

Worum es ging: Wann darf der Unterhaltsvorschuss wegen Zweifeln am Titel gekürzt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Ja. Stundet Ihnen das Mietwagenunternehmen die Rechnung bis zum Ende des Schadenersatzprozesses und verzichten Sie dafür darauf, sich später auf Verjährung zu berufen, verstoßen Sie damit nicht gegen Ihre Pflicht, den Schaden gering zu halten.

Ja. Wurde für den unterhaltspflichtigen Elternteil ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und hat der Unterhaltsbeschluss darauf zu Unrecht nicht Rücksicht genommen, muss das bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss berücksichtigt werden. Der Vorschuss richtet sich also nicht ungeprüft nach dem alten Unterhaltsbeschluss.

Nein. Wird der Unterhaltsvorschuss rückwirkend erhöht und entspricht er der gesetzlichen Unterhaltspflicht, schadet es nicht, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsverfahren keine Verjährung eingewendet hat. Der Bund kann diesen Einwand im Erhöhungsverfahren nicht nachholen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 7 ABGB § 1418 ABGB § 1432 ABGB § 1501

Entscheidungstext

42 Absätze, 10.360 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Geschäftszahl

10Ob59/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren am * 2002, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Sozialreferat KJH, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 85) wegen Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs des Bundes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Mai 2019, GZ 1 R 101/19h-75, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 11. März 2019, GZ 75 Pu 7/19a-64, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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