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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1501

§ 1501. Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

In der Regel nicht. Wer Vergleichsverhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist weiterführt, ohne das Gegenteil klar zu sagen, gibt zu erkennen, dass er später keine Verjährung einwenden will. Sie dürfen darauf vertrauen, müssen aber nach dem Scheitern rasch klagen.

Nein. Hat der Schuldner Sie durch sein Verhalten davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch Vergleichsverhandlungen oder Zusagen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verjährung beruft. Bloßes Schweigen genügt dafür aber nicht, wenn Sie sich leicht selbst informieren konnten.

Ja. Solange Sie mit der Gegenseite ernsthaft über eine Einigung verhandeln, läuft auch eine kurze Ausschlussfrist nicht gegen Sie. Nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche müssen Sie aber in angemessener Zeit klagen; warten Sie mehr als drei Monate zu, ist Ihr Recht verloren. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der ursprünglichen Länge der Frist und vom Aufwand für die Klage.

Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.

Eine Klage darauf, dass eine Forderung nicht besteht, unterbricht die Verjährung nicht, auch wenn sie zurückgewiesen oder abgewiesen wird. Würde eine Forderung nur deshalb verjähren, weil wegen dieses Verfahrens keine eigene Klage möglich war, ist die Gegenseite geschützt. Sie kann dem Einwand der Verjährung entgegenhalten, dass er arglistig ist.

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

Nein. Es genügt, wenn Sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch durch Zeitablauf verloren ist. Ihr Vorbringen gilt dann als Einwand der Verjährung, auch wenn Sie die Frist irrtümlich anders bezeichnen.

Den Einwand, dass ein Anspruch verjährt ist, können Sie nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erheben. Berücksichtigt werden kann er erstmals nur im Urteil der ersten Instanz.

Ja, in Ihrer eigenen Berufung müssen Sie darauf zurückkommen. Lassen Sie den Einwand dort weg, darf ihn das höhere Gericht später nicht mehr berücksichtigen. In der Beantwortung eines Rechtsmittels der Gegenseite müssen Sie ihn dagegen nicht wiederholen.

Die Verjährung betrifft nur den Grund eines Anspruchs, nicht seine Höhe. Wurde über den Grund bereits mit einem Zwischenurteil entschieden, kann im Streit über die Höhe die Verjährung nicht mehr eingewendet werden.

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