OGH 5 Ob 96/19g
Worum es ging: Werde ich Eigentümer, wenn die Eintragung ohne gültigen Vertrag erfolgte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zunächst nicht. Eine Eintragung im Grundbuch ohne gültigen Erwerbsgrund überträgt das Eigentum nicht. Erst wenn die Frist für die Klage auf Löschung abgelaufen ist, wird die Eintragung unanfechtbar und kann auch ohne Titel zum Eigentum führen. Bis dahin kann sich jedermann auf die Unrichtigkeit einer solchen Eintragung berufen.
Nein. Ein Geschäft, das jemand ohne Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat, ist von Anfang an ungültig. Auch eine spätere Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Person selbst, wenn sie wieder handlungsfähig geworden ist, macht es nicht gültig. Dafür braucht es keine eigene Gerichtsentscheidung.
Ja. Die Regel, dass jeder zurückstellen muss, was er aus dem Vertrag erhalten hat, gilt bei allen ungültigen Verträgen. Das umfasst auch Formmängel, verbotene und sittenwidrige Geschäfte, fehlende Geschäftsfähigkeit und den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.04.2019, 11 R 37/19w-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 877 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
18 Absätze, 2.006 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob96/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* G*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H* Z*, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. C* F*, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederherstellung und Feststellung (Gesamtstreitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2019, GZ 11 R 37/19w-40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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