Gilt die Rückabwicklung auch bei einem formungültigen Vertrag?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Ja. Die Regel, dass jeder zurückstellen muss, was er aus dem Vertrag erhalten hat, gilt bei allen ungültigen Verträgen. Das umfasst auch Formmängel, verbotene und sittenwidrige Geschäfte, fehlende Geschäftsfähigkeit und den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
§ 877 ABGB ist grundsätzlich bei allen ungültigen Verträgen anzuwenden, daher auch dann, wenn der Vertrag wegen eines Formmangels ungültig war (wie 3 Ob 333/57 = EvBl 1957/348, 6 Ob 133/61, SZ 23/159 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rückforderungsanspruch für eine Gebrauchsüberlassung aufgrund einer nichtigen Nutzungsvereinbarung.OGH 6 Ob 112/22x, 18.11.2022
- § 877 ABGB wird - wenngleich darin nur von mangelhafter Einwilligung die Rede ist - auch bei sonstigen Fällen der Ungültigkeit eines Vertrags als Grundlage für die Rückforderungsansprüche herangezogen.OGH 9 Ob 98/04h, 23.11.2005
- Hier: Umgehung grundverkehrsrechtlicher Beschränkungen.OGH 9 Ob 255/00s, 14.03.2001
- Wenngleich im Gesetzeswortlaut des § 877 ABGB nur von mangelhafter Einwilligung die Rede ist, wird die Rückforderung erbrachter Leistungen auch bei sonstiger Ungültigkeit eines Vertrags, insbesondere nach § 879 ABGB, auf § 877 ABGB gegründet.OGH 1 Ob 104/00a, 19.12.2000
- Anwendung auch bei verbotenen GeschäftenOGH 7 Ob 669/87, 12.11.1987
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Nichtigkeit infolge Verstoß gegen § 4 DevG.OGH 3 Ob 630/82, 15.12.1982
- Mangelnde GeschäftsfähigkeitOGH 5 Ob 744/81, 23.03.1982
- Hier: Aufhebung wg Wegfalles der Geschäftsgrundlage.OGH 7 Ob 96/72, 19.04.1972
- Diese Bestimmung gilt nicht nur für die Anfechtung eines relativ nichtigen, sondern auch für die Bestreitung eines absolut nichtigen Vertrages.OGH 6 Ob 309/64, 20.01.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 5 Ob 96/19g, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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