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Gilt der Vertragspartner wegen eines anderen Mangels als bösgläubig?

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Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 18.10.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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