OGH 5 Ob 108/19x
Worum es ging: Gehört mir nach dem Teilungsurteil schon alles allein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Urteil, das die Teilung in Natur ausspricht, gibt Ihnen nur den Titel, um Alleineigentum zu erwerben. Für den Erwerb selbst ist noch die Durchführung im Grundbuch nötig. Das Gericht, das über die Teilung entscheidet, darf diese Durchführung nicht selbst anordnen.
Nein. Wird Ihre Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist über dessen örtliche Zuständigkeit noch nicht endgültig entschieden. Auch der Einwand, dass österreichische Gerichte gar nicht entscheiden dürfen, ist erst von jenem Gericht zu behandeln, an das überwiesen wurde.
Ja. Haben Sie in Österreich ein Gericht angerufen, das örtlich oder sachlich nicht zuständig ist, kann die Sache nach den innerstaatlichen Regeln an das richtige Gericht überwiesen werden. Das europäische Zuständigkeitsrecht steht dem nicht entgegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 18.03.2019, 13 Cg 47/16s-40
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 07.05.2019, 6 R 56/19a-44
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 41 ZPO § 261 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
47 Absätze, 13.476 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob108/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, vertreten durch Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH und Co KG in Wien, wegen 11.138,88 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Mai 2019, GZ 6 R 56/19a-44, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. März 2019, GZ 13 Cg 47/16s-40, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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