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Zivilprozessordnung · Fassung ab 04.08.2015

ZPO § 261

§ 261. (1)Über Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 oder nach § 260 Abs. 2 hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung kann in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen werden. (2)Eine mündliche Verhandlung über die Einrede ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält. (3)Wird der Ausspruch über die Einrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden. (4)Verwirft das Gericht die Einrede mit abgesondertem Beschluss, ohne sogleich zur Verhandlung in der Hauptsache überzugehen, so hat es nach Rechtskraft des Beschlusses von Amts wegen eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache anzuberaumen. (5)Die vorstehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn das Gericht Fragen des Vorliegens von Prozessvoraussetzungen nach Streitanhängigkeit von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstand der Erörterung macht. (6)Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Prozessakten durchzuführen und im Sinne des § 138 einzuleiten. Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt (§ 104 JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.

Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gericht überhaupt in der Sache entscheiden darf. Dazu gehört, dass jede Partei fähig ist, den Prozess zu führen. Fehlt das und lässt sich der Mangel nicht beheben, wird die Klage zurückgewiesen. Das Gericht muss darauf in jeder Lage des Verfahrens von selbst achten.

Ja. Die Überweisung soll den bereits begonnenen Rechtsstreit fortführen, das Verfahren bildet eine Einheit. Das neue Gericht setzt dort fort, wo das bisherige aufgehört hat, und Sie müssen Ihr früheres Vorbringen gegen sich gelten lassen.

Hat das Erstgericht Ihre Einrede verworfen und in der Sache zu Ihren Gunsten entschieden, müssen Sie diesen Ausspruch dennoch bekämpfen. Tun Sie das nicht, wird er rechtskräftig und die Zuständigkeit beziehungsweise die Zulässigkeit des Rechtswegs steht für das weitere Verfahren bindend fest.

Ja. Grundsätzlich dürfen Sie gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel einbringen. Sind aber zwei ihrer Art nach verschiedene Entscheidungen in einer einzigen Ausfertigung zusammengefasst, können Sie beide gesondert bekämpfen; es gilt dabei die längste der in Frage kommenden Fristen.

Weist das Gericht Ihre Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und kleidet es diese Entscheidung fälschlich in ein Urteil, ist trotzdem nur der Rekurs das richtige Rechtsmittel. Die allgemeinen Beschränkungen für Rekurse bleiben davon unberührt.

Der Rekurs ist immer bei jenem Gericht einzubringen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn die Sache an ein anderes Gericht überwiesen wurde und dieses die Entscheidung zugestellt hat.

Wird Ihre Sache überwiesen, weil ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist, gelten dafür eigene Regeln. Nach der neueren Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen einen solchen Überweisungsbeschluss nicht mehr ausgeschlossen, seit das Gericht Sie vor der Entscheidung nicht mehr anhören muss.

Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.

Nein. Verwirft das Gericht Ihren Einwand, dass der Prozess so gar nicht geführt werden darf, können Sie das erst gemeinsam mit dem Urteil bekämpfen. Bringen Sie vorher einen eigenen Rekurs ein, wird dieser zurückgewiesen und nicht als Berufung behandelt.

Ja. Gegen die Überweisung an ein anderes Gericht gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel. Wurde die Überweisung aber ausdrücklich gegen das Gesetz ausgesprochen, etwa ohne Antrag des Klägers, können Sie dagegen doch vorgehen.

Nein. Beantragen Sie, die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen, unterwerfen Sie sich damit im Vorhinein einer solchen Entscheidung. Sie können den Beschluss dann nicht mehr bekämpfen, weil er Ihnen nicht schadet.

Wenn Sie darauf bestehen wollen, dass das angerufene Gericht zuständig ist, dürfen Sie keinen Antrag auf Überweisung stellen. Mit einem solchen Antrag nehmen Sie die Entscheidung im Vorhinein an und verlieren jedes Rechtsmittel dagegen.

Nein. Wird Ihre Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist über dessen örtliche Zuständigkeit noch nicht endgültig entschieden. Auch der Einwand, dass österreichische Gerichte gar nicht entscheiden dürfen, ist erst von jenem Gericht zu behandeln, an das überwiesen wurde.

Auch wenn ein Gericht sich örtlich für unzuständig hält, ist die damit ausgesprochene Überweisung für das andere Gericht verbindlich. Ohne Bindung bleibt es nur dann, wenn der Antrag bloß zurückgewiesen und nicht überwiesen wird.

Haben Sie rechtzeitig eingewendet, dass das Gericht nicht zuständig ist, dürfen Sie diesen Punkt auch dann bekämpfen, wenn Sie in der Sache gewonnen haben. Solange das abweisende Urteil nicht rechtskräftig ist, belastet Sie die Entscheidung, mit der das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat.

Nein. Ob das Gericht, an das überwiesen wurde, wirklich zuständig ist, spielt für den Ausschluss des Rechtsmittels keine Rolle. Es genügt, dass das erste Gericht das andere nicht für offenbar unzuständig gehalten hat.

Über eine solche Einrede entscheidet das Gericht mit Beschluss. Wird sie abgewiesen, kann die Entscheidung in das Urteil in der Hauptsache aufgenommen werden, sonst ergeht ein eigener Beschluss. Nach der neueren Regelung steht es dem Richter weitgehend frei, einen gesonderten Beschluss zu fassen und Ihnen damit die sofortige Bekämpfung zu ermöglichen.

Mit derselben Begründung nicht. Das Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Unzuständigkeit nicht auf Umstände stützen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe. Diese Bindung gilt auch dann, wenn die Überweisung inhaltlich falsch war.

Nein, in diesem Punkt nicht. Wird die Klage über Einrede des Beklagten an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden, und zwar auch dann, wenn die Zuständigkeitsfrage inhaltlich falsch gelöst wurde. Ist allerdings ein drittes Gericht ausschließlich zuständig, muss das neue Gericht das von sich aus wahrnehmen.

Verstöße gegen die Geschäftsverteilung und auch Fehler der Geschäftsverteilung selbst werden behandelt wie das Fehlen einer Voraussetzung für das Verfahren. Es gelten daher dieselben Regeln über Einwendungen und ihre Erledigung.

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