Steht mit der Überweisung fest, dass das andere Gericht zuständig ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat das angerufene Gericht die Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen, ohne über den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ist diese Einrede vom Gericht, an das überwiesen wurde, zu behandeln.OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019
- Verneint das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit und überweist es die Klage an ein anderes inländisches Gericht, ist darin noch keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu erblicken. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium nicht dazu Stellung nehmen, ob die vorliegende Streitsache allenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist.OGH 1 Ob 2054/96g, 26.07.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 108/19x, 24.09.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie in Österreich ein Gericht angerufen, das örtlich oder sachlich nicht zuständig ist, kann die Sache nach den innerstaatlichen Regeln an das richtige Gericht überwiesen werden. Das europäische Zuständigkeitsrecht steht dem nicht entgegen.
Mit derselben Begründung nicht. Das Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Unzuständigkeit nicht auf Umstände stützen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe. Diese Bindung gilt auch dann, wenn die Überweisung inhaltlich falsch war.