OGH 5 Ob 129/19k
Worum es ging: Welche Räume kann der Vermieter für Umbauten heranziehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Begriff des anderen Mietgegenstands ist weit zu verstehen. Darunter fallen nicht nur vermietete Objekte, sondern auch bisher zu Wohn- oder Geschäftszwecken nicht geeignete Hausteile, vom Hauseigentümer selbst benützte Wohnungen und Geschäftslokale und sogar Wohnungseigentumsobjekte.
Die Veränderung, die Sie als Mieter zulassen müssen, darf auch dauerhaft sein. Sie muss also nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Das entscheidet eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Das Gericht stellt Ihre Interessen als Mieter denen des Vermieters gegenüber und beurteilt danach, ob Ihnen der Eingriff zumutbar ist. Je schwerwiegender die berechtigten Interessen des Vermieters sind, desto eher müssen Sie die Arbeiten hinnehmen; eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung müssen Sie in der Regel nicht dulden.
Ja, das kann Sie treffen. Die Duldungspflicht gilt nicht nur, wenn eine bestehende Wohnung oder ein Geschäftslokal verändert wird, sondern auch, wenn erst ein neuer Mietgegenstand geschaffen wird. Darunter fallen etwa ein Dachbodenausbau oder die Errichtung einer Tiefgarage.
Hat der Vermieter eigenmächtig etwas verändert, etwa einen Kaminanschluss, und wollen Sie den früheren Zustand wiederhergestellt haben, wird darüber im Außerstreitverfahren entschieden. Sie müssen dafür also keine gewöhnliche Klage einbringen.
Ja, wenn Ihr Mietrecht dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Gericht wägt Ihre Interessen und die des Vermieters gegeneinander ab. Zumutbar ist Ihnen der Eingriff nur, solange er keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung Ihres Mietrechts zur Folge hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Schwechat, 15.11.2018, 3 Msch 11/18x-10
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 16.04.2019, 22 R 12/19y-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob129/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H*, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin E*, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 8 Abs 2 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 16. April 2019, GZ 22 R 12/19y-16, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 15. November 2018, GZ 3 Msch 11/18x-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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