Welche Räume kann der Vermieter für Umbauten heranziehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der „andere Mietgegenstand" kann auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein.OGH 5 Ob 169/09b, 24.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069325 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 129/19k, 24.09.2019, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 8 · Umfang des Benützungsrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Mietgegenstand Wohnzwecken dient, hängt davon ab, was die Parteien bei Abschluss des Vertrags gewollt haben oder was sie später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht haben. Ob dort Sie selbst, eintrittsberechtigte Personen oder andere wohnen, spielt keine Rolle.
Bei Verfahren über Veränderungen, die ein Mieter an seiner Wohnung vornehmen will, sind auch die übrigen Hauptmieter beizuziehen. Denn auf ihre schutzwürdigen Interessen ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die rechtskräftige Entscheidung würde außerdem einer späteren Klage eines beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstehen.