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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 144/19s

Worum es ging: Können wir unseren Hausverwalter mit Mehrheit abberufen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters gehören zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Darüber entscheidet die Mehrheit; die Entscheidung kann auch im Umlaufweg getroffen werden. Ein Mitspracherecht für Außenstehende kann nicht wirksam vereinbart werden.

Ein wirksamer Beschluss, den Verwaltungsvertrag zu kündigen, ist sofort vollziehbar und macht die Kündigung vorläufig wirksam. Wurde bereits ein neuer Verwalter bestellt, muss sich der bisherige Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und erhält dafür kein Honorar. Nur wenn der Beschluss rückwirkend für unwirksam erklärt wird, steht ihm ein Entgelt zu, soweit er leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 21 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.942 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Geschäftszahl

5Ob144/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft der EZ *****, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, sowie sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft, wegen § 52 Abs 1 Z 8 iVm § 21 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2019, GZ 39 R 26/19s-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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