OGH 5 Ob 144/19s
Worum es ging: Können wir unseren Hausverwalter mit Mehrheit abberufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters gehören zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Darüber entscheidet die Mehrheit; die Entscheidung kann auch im Umlaufweg getroffen werden. Ein Mitspracherecht für Außenstehende kann nicht wirksam vereinbart werden.
Ein wirksamer Beschluss, den Verwaltungsvertrag zu kündigen, ist sofort vollziehbar und macht die Kündigung vorläufig wirksam. Wurde bereits ein neuer Verwalter bestellt, muss sich der bisherige Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und erhält dafür kein Honorar. Nur wenn der Beschluss rückwirkend für unwirksam erklärt wird, steht ihm ein Entgelt zu, soweit er leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.07.2019, 39 R 26/19s-16
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 21 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.942 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Geschäftszahl
5Ob144/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft der EZ *****, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, sowie sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft, wegen § 52 Abs 1 Z 8 iVm § 21 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2019, GZ 39 R 26/19s-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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