Bekommt der gekündigte Hausverwalter weiter sein Honorar?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Hausverwalter, Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft
Ein wirksamer Beschluss, den Verwaltungsvertrag zu kündigen, ist sofort vollziehbar und macht die Kündigung vorläufig wirksam. Wurde bereits ein neuer Verwalter bestellt, muss sich der bisherige Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und erhält dafür kein Honorar. Nur wenn der Beschluss rückwirkend für unwirksam erklärt wird, steht ihm ein Entgelt zu, soweit er leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
1. Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Der Bestand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist (nur) insoweit - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandskräftig” ist.
2. Hat die Eigentümergemeinschaft auch einen neuen Verwalter bestellt, muss sich der frühere Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und es steht dem früheren Verwalter bei endgültiger „Bestandskräftigkeit” des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft für diese Zeit auch kein Honorar zu. Nur im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc stünde dem früheren Verwalter ein Entgelt zu, soweit dieser leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125809 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 8.
- OGH 5 Ob 169/24z, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/19s, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 204/17m, 13.03.2018
- OGH 5 Ob 193/17v, 20.11.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 133/17w, 26.09.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 194/16i, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 837
- ABGB § 1004
- ABGB § 1025
- ABGB § 1037
- ABGB § 1155
- ABGB § 1168
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- WEG 2002 § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Aufhebung der Verwalterbestellung
Wohnungseigentum · Pflichten des gekündigten Hausverwalters
Wohnungseigentum · Willensbildung bei der Verwalterkündigung
Mietrecht · Zusätzliche Verwalterkosten bei Neuvermietung
Mietrecht · Honorar des Hausverwalters bei Mietvertrag