Können wir unseren Hausverwalter mit Mehrheit abberufen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags sind gemäß § 28 Abs 1 Z 5 WEG 2002 Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft.OGH 5 Ob 228/09d, 25.03.2010
- Nach ständiger Rechtsprechung ist die ordentliche Verwalterkündigung eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung.OGH 5 Ob 76/09a, 12.05.2009
- Die Entscheidung über die Abberufung eines Verwalters kann auch durch Umlaufbeschluss erfolgen.OGH 5 Ob 315/03i, 10.02.2004
- Der gekündigte Verwalter (umso weniger ein Außenstehender) kann sich nicht auf die Verletzung von Anhörungsrechten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer berufen.OGH 5 Ob 37/01d, 13.03.2001
- Die Vereinbarung, dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Mitspracherecht bei der Bestellung beziehungsweise Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters einzuräumen, verstößt gegen zwingendes Recht.OGH 5 Ob 37/01d, 13.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106051 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 15.
- OGH 5 Ob 169/24z, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/19s, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 204/17m, 13.03.2018
- OGH 5 Ob 193/17v, 20.11.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 133/17w, 26.09.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 194/16i, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 19 · Bestellung eines Verwalters
- WEG 2002 § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.