OGH 5 Ob 164/19g
Worum es ging: Muss das Gericht den neuen Eigentümer selbst ins Verfahren einbeziehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.
Der auf Ihre Wohnung entfallende Prozentanteil an den Hauskosten kann nicht für sich allein festgestellt werden. Das Gericht muss die Nutzflächen aller Mietgegenstände ermitteln und die Anteile aller im Spruch festhalten, auch wenn die übrigen Mieter am Verfahren nicht förmlich teilnehmen.
Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 21.09.2018, 5 Msch 2/15p-100 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Oktober 2018
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 10.07.2019, 38 R 8/19m-136
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Geschäftszahl
5Ob164/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche Hauptmieter der Liegenschaft EZ ***** KG ***** Stadt, Reihenhaussiedlung *****, darunter 213. F*****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 9 MRG iVm § 17 MRG infolge des Revisionsrekurses des 213. Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 2019, GZ 38 R 8/19m-136, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 21. September 2018, GZ 5 Msch 2/15p-100 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Oktober 2018, GZ 5 Msch 2/15p-105, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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