ZPO § 234
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers endet mit Ihrer Volljährigkeit, ohne dass er förmlich enthoben werden muss. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie dem Verfahren persönlich beizuziehen; gehen Ihre Ansprüche auf den Bund über, tritt dieser insoweit in das Verfahren ein.
Im gerichtlichen Verfahren über die Verwaltung und Benützung einer gemeinsamen Sache gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Verkauft ein Miteigentümer seinen Anteil, wird das Verfahren daher nicht nach dieser Regel unverändert fortgeführt.
Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.
Zahlen Sie gegen die Anweisung Ihres Gläubigers an jemanden, der ein Pfandrecht an der Forderung hat, werden Sie dadurch nicht von der Schuld frei. Wegen des Pfandrechts kann Sie das Gericht nicht zur Zahlung, sondern nur zum Erlag des Betrags bei Gericht verurteilen. Wird die Forderung erst während des Prozesses gepfändet, gilt dasselbe.
Wird aus dem Einzelunternehmen eine Personengesellschaft, ist das keine bloße Richtigstellung des Namens, sondern ein Wechsel der Partei, der ohne Zustimmung der Gegenseite nicht zulässig ist. Für den laufenden Rechtsstreit bleibt das aber ohne Auswirkung. Sie müssen Ihr Begehren auch nicht auf Leistung an den Nachfolger umstellen, dürfen es aber.
Sie dürfen eine Sache oder Forderung auch dann verkaufen, wenn darüber gerade ein Prozess läuft; der Verkauf ist wirksam. Auf den laufenden Prozess hat er aber keinen Einfluss. Damit soll verhindert werden, dass der Gegenseite ein berechtigter Anspruch durch den Verkauf entgeht.
Ja. Wer ein Recht übernimmt, muss ein darüber bereits ergangenes Urteil gegen sich gelten lassen; dafür ist kein weiterer Schritt nötig. Eine neue Klage über denselben Gegenstand ist deshalb an das frühere Urteil gebunden.
Wurde eine Liegenschaft während des Verfahrens verkauft und die Klage nicht im Grundbuch angemerkt, können Sie aus dem Urteil allein nicht gegen den neuen Eigentümer vollstrecken. Wusste dieser aber vom laufenden Verfahren, können Sie ihn gesondert klagen. Den Urteilsspruch formuliert das Gericht dabei von sich aus.
Hat der frühere Gläubiger für die Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, können Sie als neuer Gläubiger nicht noch einmal auf Zahlung klagen. Ihnen bleibt nur der Weg über die Vollstreckung, in der Sie den Übergang der Forderung nachweisen oder auf Zulassung der Vollstreckung klagen. Diese Klage können Sie auch gegen den übernommenen Schuldner erheben.
Ja. Wird die eingeklagte Forderung während des Verfahrens gepfändet und überwiesen, dürfen Sie den Prozess weiterführen. Das Gericht spricht dann aber nicht mehr Zahlung an Sie aus, sondern ordnet an, den Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
Im Verfahren außer Streitsachen gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, wonach der Verkauf einer strittigen Sache das Verfahren unberührt lässt. Wechselt die Partei vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz, ist dieser Wechsel deshalb zu beachten.
Wird eine Forderung während des Prozesses an jemand anderen abgetreten, hat das auf den Rechtsstreit keinen Einfluss. Das Gericht entscheidet so, als wäre die Abtretung nie erfolgt.
Ja. Als Veräußerung der Sache oder Forderung, um die gestritten wird, gilt jede Art der Rechtsnachfolge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich war und ob sie freiwillig oder zwangsweise erfolgte. Auch der Zuschlag in der Zwangsversteigerung zählt dazu.
Als Veräußerung gilt jeder Wechsel in der Zuständigkeit über die Sache oder Forderung, um die im Prozess gestritten wird. Ausgenommen ist nur der Übergang durch Gesamtrechtsnachfolge, etwa durch Erbschaft.
Wird eine im Grundbuch vorgemerkte Eigentumsübertragung nachträglich gerechtfertigt, wirkt das zwar auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Das ändert aber nichts daran, dass die Verkäuferin bei Beginn des Verfahrens zur Klage berechtigt war. Ein Verkauf während des laufenden Prozesses hat auf das Verfahren keinen Einfluss.
Nicht gegen den Willen der Gegenseite. Wer die umstrittene Sache erwirbt, kann seinen Eintritt anstelle des Vorgängers nicht erzwingen, wenn die Gegenpartei nicht zustimmt. Sie können dem Verfahren dann nur zur Unterstützung Ihres Vorgängers beitreten.
Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.
Wenn sich der Anspruch durch den Übergang verändert hat. Die Bindung setzt voraus, dass der Anspruch bei Ihnen derselbe geblieben ist wie bei Ihrem Vorgänger, dass Sie also dieselbe Verpflichtung trifft oder Ihnen dasselbe Recht zusteht. In welcher Form ein Ersatzanspruch geltend gemacht wird, spielt dabei keine Rolle.
Ja. Erheben nur einzelne der ursprünglichen Kläger Berufung oder Revision, schadet die Säumigkeit der anderen nicht. Das Rechtsmittel dieser Minderheit wirkt auch für die übrigen Kläger.
Nein, nicht zwangsläufig. Eine Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann außer Betracht bleiben, wenn es gegen Treu und Glauben verstieße, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neue Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch gewarnt war.
Nein. Wird nach einer erfolgreichen Bekämpfung durch Vorkaufsberechtigte im Grundbuch wieder der frühere Eigentümer statt des Erwerbers eingetragen, bleibt Ihr Klagebegehren gegen den mittlerweile gelöschten Erwerber nicht aufrecht. Die Regel über die Veräußerung einer strittigen Sache hilft Ihnen in diesem Fall nicht.
Wechselt die Forderung während des Prozesses den Inhaber, hat das auf das Verfahren keinen Einfluss. Das gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge, also auch dann, wenn eine Forderung durch die Erbschaft auf nur zwei Erben übergeht.
Eine Sache ist in den Prozess verstrickt, wenn sich die Berechtigung von Kläger oder Beklagtem aus ihrer Beziehung zu dieser Sache ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich genannt ist.
Der Prozess läuft unverändert weiter, wenn die strittige Sache oder Forderung an eine dritte Person veräußert wird. Voraussetzung ist, dass der Erwerber nicht der Prozessgegner selbst ist.
Tritt ein Nebenintervenient an die Stelle der Hauptpartei, hier der Masseverwalter nach erfolgreicher Anfechtung einer Abtretung, hängt das nur von der Zustimmung des Prozessgegners ab. Weitere Zustimmungen sind dafür nicht nötig.