Kann ich nur meinen eigenen Betriebskostenanteil feststellen lassen?
betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwaltung
Der auf Ihre Wohnung entfallende Prozentanteil an den Hauskosten kann nicht für sich allein festgestellt werden. Das Gericht muss die Nutzflächen aller Mietgegenstände ermitteln und die Anteile aller im Spruch festhalten, auch wenn die übrigen Mieter am Verfahren nicht förmlich teilnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil ist für sich allein nicht feststellungsfähig. Die ohnedies erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände muss daher auch ihren spruchgemäßen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Prozentanteile aller Mietgegenstände finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Mieter anderer Mietgegenstände sich am Verfahren auch formell als Partei beteiligten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt sinngemäß auch für ein Verfahren nach § 37 Abs 2a MRG.OGH 5 Ob 255/12d, 18.04.2013
- Hier: Wegen des einer einheitlichen Streitpartei entsprechenden Verhältnisses der Beteiligten hatte die Antragsrückziehung nur der vormaligen Erstantragstellerin auf das Verfahren der weiteren Antragsteller keinen Einfluss.OGH 5 Ob 103/09x, 15.12.2009
- Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6, 10 und 11 WGG.OGH 5 Ob 58/08b, 14.07.2008
- Hier: Die von der Antragsgegnerin erhobenen Feststellungsanträge sind deshalb verfehlt und abzuweisen, weil sie sich ausdrücklich nur auf das „Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen" beziehen, was für die Festlegung von Verteilungsgrundsätzen für eine ganze Wohnanlage ausgeschlossen ist.OGH 5 Ob 58/08b, 14.07.2008
- Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden.OGH 5 Ob 58/08b, 14.07.2008
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verfahren nach § 32 WFG 1968 in Verbindung mit § 68 WWFSG 1989.OGH 5 Ob 12/08p, 19.02.2008
- Die Feststellung des Betriebskostenschlüssels kann richtigerweise nur für alle Wohnungen (Nutzungsobjekte) des Hauses erfolgen.OGH 5 Ob 12/08p, 19.02.2008
- Der Verteilungsschlüssel muss für alle Wohnobjekte im Sinne des § 17 MRG festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, wie diese Objekte benützt werden, ob sie vermietet sind oder nicht, ob sie im Wohnungseigentum stehen oder einem schlichten Miteigentümer zugeordnet sind.OGH 5 Ob 23/01w, 12.03.2002
- Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts dar, die zur Aufhebung des Beschlusses führen müssen.OGH 5 Ob 23/01w, 12.03.2002
- Dem Verfahren müssen daher gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG auch nicht antragstellende Mieter zugezogen werden.OGH 5 Ob 23/01w, 12.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069855 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 228/22y, 29.08.2023
- OGH 5 Ob 164/19g, 22.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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