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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2019 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 165/19d

Worum es ging: Darf ich dem Nachbarn jede Nutzung meines Grundes verbieten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weitgehend ja. Als Grundeigentümer sind Sie nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Dass Sie Ihr Eigentum verteidigen, damit kein Recht des Nachbarn entsteht, ist kein Rechtsmissbrauch, selbst wenn ihn das wirtschaftlich hart trifft.

Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Nicht immer. Verlangt der Nachbar bei einem nur geringfügigen Überbau die Beseitigung und zielt sein Verhalten weit überwiegend darauf ab, Ihnen zu schaden, während sein eigenes Interesse an seinem Grund deutlich zurücktritt, ist das Rechtsmissbrauch. Erheblich ist dabei auch, was Sie sich bei der Bauführung gedacht haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 6.294 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Geschäftszahl

5Ob165/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. K*****, 2. Dr. G*****, beide vertreten durch die Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG, Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.-Prof. Dr. M*****, vertreten durch Dr. Gerd Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, 2. E*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. Juni 2019, GZ 2 R 181/18x-183, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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