Muss ich meinen geringfügigen Überbau auf Verlangen des Nachbarn abreißen?
günstig für Bauführer betrifft Nachbarn, Grundstückseigentümer, Bauherren
Nicht immer. Verlangt der Nachbar bei einem nur geringfügigen Überbau die Beseitigung und zielt sein Verhalten weit überwiegend darauf ab, Ihnen zu schaden, während sein eigenes Interesse an seinem Grund deutlich zurücktritt, ist das Rechtsmissbrauch. Erheblich ist dabei auch, was Sie sich bei der Bauführung gedacht haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 12.09.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Rechtsmissbrauch bei geringfügigem Grenzüberbau mangels konkreten Bauvorhabens des Grundstücksnachbarn vertretbar bejaht.OGH 4 Ob 92/23t, 12.09.2023
- Bei der Beurteilung des „Schikaneeinwands“ kommt der subjektiven Seite des Bauführers erhebliche Bedeutung zu.OGH 1 Ob 168/12f, 13.12.2012
- Hier: Grenzüberbau eines (unterirdischen) Betonsockels für einen Zaun.OGH 8 Ob 39/09g, 19.05.2009
- Hier: Kein Rechtsmissbrauch, da die Eingriffe in das Eigentum erheblich sind.OGH 7 Ob 8/07p, 18.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 4 Ob 92/23t, 12.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 136/21g, 16.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 170/21k, 21.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 231/20m, 20.07.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 165/19d, 22.10.2019, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 418
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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