Wann ist die Ausübung eines Rechts nicht mehr erlaubt?
günstig für Betroffener betrifft Nachbarn, Vertragspartner, Eigentümer, Geschädigte
Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Zur Frage, ob zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (so schon 1 Ob 656/86 = WBl 1987,37 = EvBl 1987/49).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rücktritt nach dem FAGG vom Maklervertrag - Rechtsmissbrauch verneint.OGH 9 Ob 102/22y, 16.02.2023
- Der Abschluss eines Schenkungsvertrag ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Geschenkgeber damit allenfalls auch die Absicht verfolgt, den seinen Nachkommen verbleibenden Erbteil zu schmälern. Hiefür bietet vielmehr der Schenkungspflichtteil bzw die Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB ein ausreichendes Korrektiv.OGH 6 Ob 20/16h, 30.03.2016
- Soweit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gezielt gegen andrängende Gläubiger eingesetzt werden soll, um einen exekutiven Zugriff zu verhindern, kann dies Rechtsmissbrauch darstellen.OGH 5 Ob 166/09m, 01.09.2009
- Die erfolgte Beurteilung eines Begehrens als (nicht) rechtsmissbräuchlich kann immer nur eine Frage des Einzelfalls sein.OGH 7 Ob 271/02g, 17.12.2003
- Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.OGH 4 Ob 233/02x, 19.11.2002
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- Die Stundung der Rückzahlungsverpflichtung eines gewährten Darlehens bis zum Todesfall und die Abrede über die Kapitalisierung der vereinbarten Zinsen, deren Höhe keinesfalls für ein Schädigungsmotiv spricht, reichen nicht aus, das für einen Rechtsmissbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderliche Überwiegen des unlauteren Motivs zu bejahen.OGH 6 Ob 326/99f, 20.01.2000
- Es müssen wichtige Gründe sein, wie sie in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur für die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen verlangt werden. Der Ausschluss eines suspekten, untreuen oder seine Standespflichten mehrfach verletzenden Arztes ist gerechtfertigt, weil es dem Versicherer nicht mehr zugemutet werden kann, weiterhin für die Tätigkeiten eines solchen Arztes Versicherungsschutz zu gewähren. Wann der Ausschluss als ultima ratio gerechtfertigt ist, kann immer nur eine Frage des konkreten Einzelfalls sein. (Hier: Ausschluss eines Arztes vom Versicherungsschutz durch die Versicherung.)OGH 6 Ob 198/99g, 11.11.1999
- Hier: Ersatz von Detektivkosten zur Überwachung eines der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten.OGH 7 Ob 382/98x, 12.05.1999
- Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.OGH 1 Ob 384/97w, 28.04.1998
- hier: Verweigerung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 7 TBO hinsichtlich der Errichtung eines Personenaufzuges wegen Störung des ästhetischen Empfindens.OGH 1 Ob 215/97t, 15.07.1997
- In der Abwehr eines sonst eintretenden Rechtserwerbes kann dann aber kein krasses Missverhältnis bei Abwägung der Interessen erblickt werden.OGH 1 Ob 580/91, 20.11.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 49.
- OGH 2 Ob 150/25k, 18.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 102/25a, 18.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 21/24g, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 108/23i, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 119/23t, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 64/23m, 27.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 92/23t, 12.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 13/22y, 29.03.2022
- OGH 7 Ob 136/21g, 16.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 170/21k, 21.10.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1170
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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