Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 175/19z

Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn mein Fall abgetreten wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.

Nein. Bejaht ein Gericht nach Beginn des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar, gleichgültig womit sie begründet wurde. Das gilt selbst dann, wenn ein schwerer Verfahrensfehler oder die Verletzung zwingenden Rechts behauptet wird. Der Sinn ist, den bereits geleisteten Verfahrensaufwand nicht zu verlieren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 45 JN § 56 JN § 60 ZPO § 261 ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.438 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Geschäftszahl

5Ob175/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Daniel Sallrigler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung (Streitwert 15.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. September 2019, GZ 1 R 113/19x-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail