OGH 5 Ob 175/19z
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn mein Fall abgetreten wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.
Nein. Bejaht ein Gericht nach Beginn des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar, gleichgültig womit sie begründet wurde. Das gilt selbst dann, wenn ein schwerer Verfahrensfehler oder die Verletzung zwingenden Rechts behauptet wird. Der Sinn ist, den bereits geleisteten Verfahrensaufwand nicht zu verlieren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 16.09.2019, 1 R 113/19x-5
Zitierte Paragrafen
JN § 45 JN § 56 JN § 60 ZPO § 261 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.438 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Geschäftszahl
5Ob175/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Daniel Sallrigler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung (Streitwert 15.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. September 2019, GZ 1 R 113/19x-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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