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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2019 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 138/19d

Worum es ging: Wovor schützt mich die Pflicht der Behörde, rasch zu entscheiden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Behörden müssen über Anträge zeitgerecht entscheiden. Diese Pflicht soll die Beteiligten vor allen Nachteilen bewahren, die durch Verzögerungen bei der Erledigung entstehen. Dazu gehört auch, dass Sie eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch rechtzeitig einbringen können.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Nein. Die Behörde muss Sie nur über den Ablauf des Verfahrens anleiten und nicht in der Sache selbst beraten. Sie muss Ihnen also nicht sagen, welche weiteren Bewilligungen Sie brauchen oder wie Sie Ihr Ansuchen inhaltlich gestalten sollen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ZPO § 50 ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.166 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Geschäftszahl

1Ob138/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden und durch die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. O*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Thomas Graf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Neues Rathaus, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.727,62 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2019, GZ 14 R 15/19g-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Dezember 2018, GZ 32 Cg 1/18d-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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