Wovor schützt mich die Pflicht der Behörde, rasch zu entscheiden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das im Wr WettenG statuierte verfahrensrechtliche Regime im Zusammenhang mit der Betriebsschließung (bei Verdacht der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung) nach § 23 Abs 3 Wr WettenG sowie die Verpflichtung der Behörde gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zur unverzüglichen Umsetzung von Verwaltungsgerichtserkenntnissen bezwecken nicht (auch) den Schutz der physischen oder psychischen Integrität des von der Betriebsschließung betroffenen Unternehmers.OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025
- Dies aber nicht im Sinne einer uferlosen Haftung, es reicht nicht, dass die Verfahrensverzögerung (im Tatsächlichen) conditio sine qua non für den behaupteten Schaden ist. Es ist nach stRspr nur für jene verursachten Schäden zu haften, deren Eintritt die übertretene Norm gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist.OGH 1 Ob 138/19d, 23.10.2019
- Hier: Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum.OGH 1 Ob 95/00b, 25.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 138/19d, 23.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel ja. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten die Verfahrensgarantien nunmehr auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen; nur ausnahmsweise, etwa wenn die Maßnahme nur bei rascher Entscheidung wirkt, darf ohne vorherige Anhörung entschieden werden, weil der nachfolgende Widerspruch das Gehör sichert. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, wonach diese Garantien hier nicht galten.
Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.