Muss mir die Behörde sagen, welche Anträge ich stellen muss?
betrifft Antragsteller, Bauherren, Unternehmer, Behörden
Nein. Die Behörde muss Sie nur über den Ablauf des Verfahrens anleiten und nicht in der Sache selbst beraten. Sie muss Ihnen also nicht sagen, welche weiteren Bewilligungen Sie brauchen oder wie Sie Ihr Ansuchen inhaltlich gestalten sollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.10.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen hat, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau beziehungsweise Betrieb von Anlagen zu erreichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse, oder diesen darüber zu belehren, wie sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten sei, um diese weiteren Bewilligungen problemlos zu erlangen.OGH 1 Ob 64/08f, 16.09.2008
- Hier: Eine Belehrung dahingehend, dass eine - wenngleich nicht erfolgversprechende - Berufung dennoch erhoben werden soll, um sich so den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu wahren, würde den Rahmen des § 13a AVG sprengen.OGH 1 Ob 231/03g, 12.08.2004
- Die Belehrungspflicht darf nicht überspannt werden.OGH 1 Ob 231/03g, 12.08.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111135 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 138/19d, 23.10.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Cc; AHG §3 Cd3; AVG §13a; AVG §61; EisbG §33; WRG §32 Abs5; WRG §137
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