OGH 1 Ob 184/19v
Worum es ging: Bekomme ich für Mitarbeit im Betrieb Geld bei der Aufteilung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht in einem Zug. Der Anspruch auf Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten und die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach der Scheidung haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht vermengt werden. Den Abgeltungsanspruch müssen Sie in einem eigenen streitigen Verfahren geltend machen.
Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.
Nur eingeschränkt. Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit und richtet sich nach den Umständen Ihres Falles. Das Höchstgericht greift erst ein, wenn das zweite Gericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder allgemeine Grundsätze verlassen hat.
Ja. Ihre Arbeitsleistung im Betrieb des anderen fließt, soweit sie nicht bereits anders abgegolten wurde, ebenso wie Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflege in den Aufteilungsschlüssel ein. Dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugerechnet werden dagegen nur jene Investitionen, die aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus ehelichen Ersparnissen stammen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Freistadt, 24.04.2019, 1 Fam 3/17a-56
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 21.08.2019, 15 R 225/19t-60
Zitierte Paragrafen
ABGB § 98 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.542 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2019
Geschäftszahl
1Ob184/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin M* H*, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Antragsgegner S* H*, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. August 2019, GZ 15 R 225/19t-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 24. April 2019, GZ 1 Fam 3/17a-56, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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