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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2019 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 49/19z

Worum es ging: Bekommt die Sozialversicherung ihr Geld vor mir?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Ersatzanspruch geht in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem dieser Ihnen entsprechende Leistungen erbringt. Zunächst wird der Schaden ohne Rücksicht auf diese Leistungen ermittelt und um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt. Von diesem Betrag werden die Leistungen des Trägers dann in voller Höhe abgezogen.

Zahlt Ihnen der Arbeitgeber während der Krankheit weiter und ersparen Sie sich im Spital Verpflegungskosten, sind das Vorteile, die Ihren Schaden mindern. Sie werden vom Verdienstentgang abgezogen, bevor der Betrag um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt wird. Für diese beiden Beträge gibt es keinen Übergang des Anspruchs auf einen Versicherungsträger.

Nein. Wenn Sie feststellen lassen, dass Ihnen jemand für künftige Schäden haftet, müssen Sie die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche nicht ausdrücklich ausnehmen. Ein solcher Zusatz ist überflüssig. Wie viel Ihnen letztlich zusteht, wird erst im Streit über die Höhe geklärt.

Ja. Dass Ansprüche auf einen ausländischen Sozialversicherungsträger übergegangen sind und diesem ein Vorrecht zusteht, wird nur berücksichtigt, wenn Sie das in erster Instanz einwenden. In der Berufung ist der Einwand zu spät.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Klagen Sie selbst gegen den Schädiger, darf das Gericht den Übergang Ihrer Ansprüche auf die Sozialversicherung nur berücksichtigen, wenn der Beklagte das in erster Instanz eingewendet hat. Allein daraus, dass Sie Leistungen der Sozialversicherung erwähnen, darf das Gericht nicht auf einen solchen Übergang schließen. Anders ist es nur, wenn Sie selbst den Vorrang der Sozialversicherung zugestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 332 ZPO § 502

Entscheidungstext

22 Absätze, 6.346 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2019

Geschäftszahl

9ObA49/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Gerald Fida in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** F*****, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei G***** OG, *****, vertreten durch Dr. Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz, gegen die beklagte Partei ***** M*****, vertreten durch Dr. Hannes Lederer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung (168.390,21 EUR sA, Rentenzahlung 28.314,72 EUR) und Feststellung (5.000 EUR; Revisionsinteresse 17.041,20 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Februar 2019, GZ 15 Ra 28/18g-139, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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