Bekommt die Sozialversicherung ihr Geld vor mir?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Sozialversicherungsträger, Schädiger
Ihr Ersatzanspruch geht in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem dieser Ihnen entsprechende Leistungen erbringt. Zunächst wird der Schaden ohne Rücksicht auf diese Leistungen ermittelt und um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt. Von diesem Betrag werden die Leistungen des Trägers dann in voller Höhe abgezogen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der Ersatzanspruch des Verletzten geht stets im Ausmaß einer kongruenten Versicherungsleistungsverpflichtung auf den Sozialversicherungsträger über (hier: Hilflosenzuschuß). Bei der Ermittlung des Betrages, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers.OGH 2 Ob 37/25t, 03.06.2025
- Hier: Pflegegeld.OGH 2 Ob 219/19y, 27.11.2020
- Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Versicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil verkürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist demnach der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen, von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen.OGH 7 Ob 89/14k, 04.06.2014
- Der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs.OGH 2 Ob 178/04x, 23.09.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 2 Ob 37/25t, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 201/20b, 16.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 202/20x, 18.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 49/19z, 30.10.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- ABGB § 1325 · Insbesondere
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
Verwandte Fragen
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Sozialrecht · Übergang des Ersatzanspruchs auf die Sozialversicherung