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Muss ich Ansprüche der Sozialversicherung im Urteil ausnehmen?

günstig für Kläger betrifft Geschädigter, Schädiger, Versicherung, Sozialversicherungsträger
Nein. Wenn Sie feststellen lassen, dass Ihnen jemand für künftige Schäden haftet, müssen Sie die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche nicht ausdrücklich ausnehmen. Ein solcher Zusatz ist überflüssig. Wie viel Ihnen letztlich zusteht, wird erst im Streit über die Höhe geklärt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 30.10.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Eine ausdrückliche Beschränkung des Feststellungsanspruches im Direktprozeß auf nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangene Schadenersatzanspüche ist überflüssig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Reichweite einer Klage für die Verjährung

Eine Klage hemmt die Verjährung nur für das, was Sie darin dem Grund und der Höhe nach geltend machen. Ohne rechtzeitiges Feststellungsbegehren kann der Grund des Anspruchs in einem späteren Prozess über weitere Beträge erneut geprüft werden, selbst wenn es um dasselbe schädigende Ereignis geht. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger, auf den ein Anspruch übergegangen ist, kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die schon im Unfallzeitpunkt bestanden haben.

günstig für Beklagter Feststellungsklage für künftige Schäden

Wollen Sie feststellen lassen, dass jemand für künftige Schäden haftet, genügt die bloß gedankliche Möglichkeit eines Schadens nicht. Sie müssen in der Klage aufzeigen, welche Schäden konkret möglich sind, und den zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behaupten.

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