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Muss ich den Einwand wegen der Versicherungsleistung früh erheben?

günstig für Kläger betrifft Geschädigte, Schädiger, Versicherungen
Ja. Dass Ansprüche auf einen ausländischen Sozialversicherungsträger übergegangen sind und diesem ein Vorrecht zusteht, wird nur berücksichtigt, wenn Sie das in erster Instanz einwenden. In der Berufung ist der Einwand zu spät.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 18.03.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Die Legalzession und das Quotenvorrecht eines ausländischen Sozialversicherungsträgers sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund eines in erster Instanz erhobenen Einwandes seitens des geklagten Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen. Ein diesbezüglicher im Berufungsverfahren erhobener Einwand ist zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041990 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Reichweite einer Klage für die Verjährung

Eine Klage hemmt die Verjährung nur für das, was Sie darin dem Grund und der Höhe nach geltend machen. Ohne rechtzeitiges Feststellungsbegehren kann der Grund des Anspruchs in einem späteren Prozess über weitere Beträge erneut geprüft werden, selbst wenn es um dasselbe schädigende Ereignis geht. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger, auf den ein Anspruch übergegangen ist, kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die schon im Unfallzeitpunkt bestanden haben.

günstig für Beklagter Verjährungseinwand ohne das Wort

Nein. Es genügt, wenn Sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch durch Zeitablauf verloren ist. Ihr Vorbringen gilt dann als Einwand der Verjährung, auch wenn Sie die Frist irrtümlich anders bezeichnen.

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