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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 93/19w

Worum es ging: Verfallen meine Ansprüche ohne ordentliche Lohnabrechnung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat der Arbeitgeber es beharrlich unterlassen, Ihnen eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung auszuhändigen, darf er sich nicht auf den im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall Ihrer Ansprüche berufen. Das widerspräche Treu und Glauben.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ihr Arbeitgeber verliert das Recht, sich auf eine Verfallsfrist des Kollektivvertrags zu berufen, nicht schon deshalb, weil er selbst gegen den Kollektivvertrag verstoßen hat. Anders ist es nur, wenn er die im Kollektivvertrag vorgeschriebenen Aufzeichnungen über Überstunden nicht geführt hat; dann kann er sich auf den Verfall der Überstunden nicht stützen.

Ja. Dass Ihr Arbeitgeber im Hotel- und Gastgewerbe keine Überstundenaufzeichnungen geführt hat, hält die Verfallsfrist des Kollektivvertrags nicht auf. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt nur in Betracht, wenn er Ihnen dadurch die Geltendmachung erschwert oder praktisch unmöglich gemacht hat und sich dann auf den Verfall beruft.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 9.755 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2019

Geschäftszahl

9ObA93/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Gerald Fida als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** S.r.l., *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.524,79 EUR brutto und 314,40 EUR netto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 2.524,79 EUR brutto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2019, GZ 10 Ra 105/18m-21, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6. August 2018, GZ 17 Cga 12/18k-17, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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