OGH 8 ObA 49/19t
Worum es ging: Woran erkennt man, ob ich angestellt oder selbstständig bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit arbeitet. Dafür sprechen die Bindung an Weisungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Verhalten, eine auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, dass der wirtschaftliche Erfolg dem Arbeitgeber zugutekommt, Fürsorge- und Treuepflichten sowie die Eingliederung in den Betrieb samt Kontrolle. Diese Merkmale müssen nicht alle vorliegen und können unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Ein Arbeitsvertrag ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet, also dadurch, dass jemand der Autorität des Arbeitgebers unterworfen ist. Das zeigt sich in der organisatorischen Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. Weisungen darüber, wie die Tätigkeit auszuführen ist, sind dafür nicht zwingend nötig; es genügt, wenn das Verhalten schon im Vertrag vorbestimmt ist und laufend kontrolliert wird.
Arbeitsrechtliche Regeln, die nicht auf die persönliche Abhängigkeit abstellen und nicht den sozial Schwächeren schützen sollen, können auch auf einen freien Dienstvertrag sinngemäß angewendet werden. Ob das auch für die allgemeinen Regeln über die Abfertigung gilt, ist damit nicht entschieden.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Ob ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt, entscheidet nicht die Bezeichnung oder die Gestaltung des schriftlichen Vertrags. Maßgeblich ist, wie das Verhältnis tatsächlich gehandhabt wurde. Weicht die gelebte Praxis vom Papier ab, zählt die Praxis.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.04.2019, 10 Ra 99/18d-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2019
Geschäftszahl
8ObA49/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vorsitzende Dr. Tarmann-Prentner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. phil. C*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2019, GZ 10 Ra 99/18d-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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