Gelten Arbeitnehmerrechte auch bei einem freien Dienstvertrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Kündigungsbestimmungen nach § 1159 ABGB nF sind auf freie Dienstverhältnisse nicht anzuwenden.OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025
- Hier: Kündigungsentschädigung im Fall einer Koppelungsklausel.OGH 1 Ob 190/09m, 29.01.2010
- Die Rechtsprechung wendet jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht von der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers ausgehen, auf den freien Dienstvertrag analog an. Andere arbeitsrechtliche Normen (zB über Abfertigung und Urlaub) sind hingegen nicht anwendbar, ebensowenig Regelungen in Kollektivverträgen.OGH 9 ObA 133/08m, 29.10.2008
- Hier: Kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung wegen der im Anstellungsvertrag vereinbarten, an die Abberufung als Vorstandsmitglied gekoppelten gleichzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrags.OGH 3 Ob 251/07v, 27.02.2008
- Vorstandsmitglieder sind selbst in der Lage, sich eine standesgemäße Rechts-und Einkommensposition am Verhandlungstisch zu verschaffen.OGH 3 Ob 251/07v, 27.02.2008
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Jene arbeitsrechtlichen Normen, die gerade den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag nicht analog anwendbar.OGH 9 ObA 127/03x, 21.04.2004
- Da die sondergesetzlichen Tatbestände (hier insbesondere die nur demonstrativ aufgezählten Entlassungsgründe des § 27 AngG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung der Konkretisierung des "wichtigen Grundes" nach §1162 ABGB dienen, besteht kein vernünftiger Grund, der eine analoge Anwendung auch dieser Sonderbestimmungen und der darauf bezüglichen Rechtsprechung hindern würde, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind.OGH 9 ObA 15/03a, 25.06.2003
- Hier: Anwendung des § 1152 ABGB.OGH 8 ObA 95/01f, 15.11.2001
- Urlaubsaliquotierungen und Sonderzahlungsaliquotierungen finden bei freien Dienstverträgen in der Regel nicht statt.OGH 9 ObA 183/01d, 24.10.2001
- Im Rahmen eines freien Dienstvertrages ist eine reine Erfolgsentlohnung (Provision) ohne Anspruch auf Entgelt bei rechtmäßig unterbliebener Arbeitsleistung (zB für Krankheit, Urlaub, wichtiger persönlicher Grund ua) keine unzulässige Überwälzung des Unternehmerrisikos.OGH 8 ObA 38/99t, 25.02.1999
- Hier: § 1162b erster Satz ABGB.OGH 8 ObA 217/97p, 11.12.1997
- Analoge Anwendung der Kündigungsmodalitäten der §§ 1159, 1159a und b ABGB sowie der §§ 1162 bis 1162d ABGB. Urlaubsentschädigung und Sonderzahlungen gebühren jedoch nicht.OGH 9 ObA 54/97z, 26.03.1997
- Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Parteien eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses (zusätzlich) die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren können, findet auch auf den im freien Arbeitsvertrag uneingeschränkt Anwendung.OGH 8 ObA 261/95, 24.10.1995
- Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anerkennung der Möglichkeit spezieller betrieblicher Übungen für die Vorstandsmitglieder oder individueller Übungen für einzelne Vorstandsmitglieder (vgl Wachter, Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechtes, WBl 1991, 81 ff, 86).OGH 9 ObA 77/94, 13.07.1994
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 35/91, 10.04.1991
- Auch nach Inkrafttreten des ArbAbfG ist die Begründung der Entscheidung ZAS 1983/3 weiterhin tragfähig, weil für wichtige Bereiche - insbesondere die Heimarbeit - nach wie vor kein Abfertigungsanspruch besteht.OGH 9 ObA 35/91, 10.04.1991
- Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des Angestelltengesetzes über Kündigungstermine und Kündigungsfristen.OGH 9 ObA 292/88, 05.04.1989
- Grundsätzlich nur die "Nichtschutznormen" anwendbar.OGH 4 Ob 5/85, 05.02.1985
- § 1162 b ABGB angewandt.OGH 4 Ob 93/83, 20.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021758 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 31.
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 49/19t, 18.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 62/18b, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten darf die Grundlage für die Abfertigung anteilig nach dem Beschäftigungsausmaß berechnet werden. Diese anteilige Berechnung ist zulässig.
Ja. Dass für Dienstverhältnisse nach dem Vertragsbedienstetengesetz wichtige Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht gelten, hindert Bund, Land oder Gemeinde nicht daran, sich am besonderen Feststellungsverfahren auch für solche Dienstverhältnisse zu beteiligen.