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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 200/19a

Worum es ging: Wann läuft meine Rechtsmittelfrist, wenn ich einen Anwalt beantrage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beantragen Sie innerhalb der Frist die Beigebung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe, beginnt die Frist erst, wenn dem bestellten Anwalt der Bestellungsbeschluss und eine Ausfertigung der Entscheidung zugestellt sind. Werden beide nicht gleichzeitig zugestellt, zählt die spätere Zustellung. Wird Ihr Antrag abgewiesen, beginnt die Frist mit der Rechtskraft dieses Beschlusses.

Nicht unbedingt. Beantragen Sie rechtzeitig die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe, wird die Frist unterbrochen. Das schützt Sie auch dann, wenn Ihr bisheriger Anwalt die Vollmacht erst während der laufenden Frist zurückgelegt hat.

Wird Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, beginnt die vierwöchige Revisionsfrist neu zu laufen, und zwar am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Sie endet an dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem fristauslösenden Tag entspricht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 7 MRG § 37 ZPO § 464 ZPO § 505 ZPO § 73

Entscheidungstext

30 Absätze, 12.071 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Geschäftszahl

5Ob200/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. G*, 2. J*, 3. H*, alle *, alle vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner I*, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen § 8 Abs 2 und 3 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekures“ des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. September 2019, GZ 22 R 230/19f, 231/19b-23 , den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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