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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 102/19v

Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn ich berechtigt vorzeitig austrete?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.

Wenn die Gegenseite eine Tatsache im Verfahren ausdrücklich zugesteht, muss diese nicht mehr bewiesen werden. Das Gericht legt sie seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein solches Zugeständnis nicht bindend.

Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 26 AngG Art. 1 § 29 ZPO § 43 ZPO § 510 ZPO § 54

Entscheidungstext

44 Absätze, 18.684 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Geschäftszahl

9ObA102/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Mag. Michaela Puhm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** N*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.250,72 EUR brutto und 5.344,55 EUR netto sA (Revisionsinteresse: 21.280,72 EUR brutto und 5.344,55 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2019, GZ 9 Ra 7/19v-70, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2. März 2018, GZ 11 Cga 56/13d-62, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 23.940 EUR brutto zuzüglich 8,38 % Zinsen pa aus 5.985 EUR brutto von 12. 10. 2012 bis 31. 1. 2013, aus 7.980 EUR brutto von 1. 2. 2013 bis 28. 2. 2013, aus 9.975 EUR von 1. 3. 2013 bis 31. 3. 2013, aus 11.970 EUR von 1. 4. 2013 bis 30. 4. 2013, aus 13.965 EUR brutto von 1. 5. 2013 bis 31. 5. 2013, aus 15.960 EUR brutto von 1. 6. 2013 bis 30. 6. 2013, aus 17.955 EUR brutto von 1. 7. 2013 bis 31. 7. 2013, aus 19.950 EUR brutto von 1. 8. 2013 bis 31. 8. 2013, aus 21.945 EUR brutto von 1. 9. 2013 bis 30. 9. 2013, aus 23.940 EUR brutto seit 1. 10. 2013 sowie 4 % Zinseszinsen seit 11. 4. 2013 zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 9.310,72 EUR brutto sA und 5.344,55 EUR netto sA zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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