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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2019 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 105/19k

Worum es ging: Darf ich den Namen der beklagten Firma nach einer Verschmelzung richtigstellen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ist die beklagte Gesellschaft schon vor der Klage mit einer anderen verschmolzen worden, können Sie die Bezeichnung auf die aufnehmende Gesellschaft richtigstellen lassen. Bei einer Verschmelzung geht das gesamte Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft über.

Die aufnehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden. Aus den bisher selbstständigen Gesellschaften wird eine einzige Rechtsperson. Wirksam wird das mit der Eintragung im Firmenbuch.

Ja. Die aufnehmende Gesellschaft tritt in alle Verträge ein, ohne dass sich deren Inhalt ändert, und wird auch Ihr Arbeitgeber. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Pflichten gehen auf sie über; auch Pensionsansprüche bleiben davon unberührt.

Eine Konkurrenzklausel kann im Einzelfall eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung Ihrer Freizügigkeit sein. Voraussetzung ist, dass sie verhältnismäßig ist, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und Inländer wie Ausländer gleich trifft. Ob das zutrifft, muss das Gericht am Maßstab des Unionsrechts prüfen.

Ja. Auch die Verschmelzung von Unternehmen ist ein Betriebsübergang, sodass die Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer gelten. Der übernehmende Betrieb tritt dabei als Gesamtrechtsnachfolger in Ihre Rechte und Pflichten ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 37 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.182 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

9ObA105/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Q***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wendling GmbH in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. H. Burmann em. – Dr. P. Wallnöfer – Mag. E. Suitner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2019, GZ 110 Ra 5/19z-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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