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Bleiben meine Ansprüche, wenn meine Firma mit einer anderen verschmilzt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pensionisten, Gesellschafter
Ja. Die aufnehmende Gesellschaft tritt in alle Verträge ein, ohne dass sich deren Inhalt ändert, und wird auch Ihr Arbeitgeber. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Pflichten gehen auf sie über; auch Pensionsansprüche bleiben davon unberührt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderung ein. Auch von der übertragenden Gesellschaft begründete Dauerrechtsverhältnisse können von oder gegen die übernehmende Gesellschaft nur nach den dafür vertraglich und/oder gesetzlich maßgebenden Vorschriften beendet werden. Die übernehmende Aktiengesellschaft tritt auch voll in die Arbeitgeberstellung der übertragenden Aktiengesellschaft ein. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen der Arbeitnehmer gehen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über. Die Fusion der beiden Aktiengesellschaften bleibt auch auf die Frage des Weiterbestandes der Pensionsansprüche ohne Einfluss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

AktG §219 Z1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, soll der Erwerber Pensionszusagen des früheren Inhabers nicht zwingend übernehmen müssen. Er darf eine solche betriebliche Pensionszusage durch einen rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen.

günstig für Arbeitgeber Abfindung der Pensionsanwartschaft beim Betriebsübergang

Die begünstigte Abfindung Ihrer Pensionsanwartschaft setzt voraus, dass Ihr Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht und dieser die betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt. Sie müssen den Betriebsübergang also mitmachen, sonst kommt diese Abfindung für Sie nicht in Betracht.

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