Ab wann gilt eine Firmenverschmelzung wirklich?
betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Vertragspartner, Gläubiger
Die aufnehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden. Aus den bisher selbstständigen Gesellschaften wird eine einzige Rechtsperson. Wirksam wird das mit der Eintragung im Firmenbuch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson. Die Verschmelzung wird mit Eintragung im Firmenbuch wirksam.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in das Konkurrenzklauselverhältnis.OGH 9 ObA 105/19k, 17.12.2019
- Hier: Abspaltung zur Aufnahme.OGH 5 Ob 15/08d, 14.07.2008
- Hier: Verschmelzung durch Aufnahme in eine SE nach Art 17 SE-VO.OGH 4 Ob 51/07i, 22.05.2007
- Damit tritt bei Liegenschaften außerbücherlich eine Rechtsänderung ein, die durch Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG bücherlich nachzuvollziehen ist.OGH 5 Ob 97/05h, 10.05.2005
- Die Verschmelzung nach § 96f GmbHG führt zum Untergang der übertragenden Gesellschaft, weil deren Vermögen zur Gänze auf die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Mit der Eintragung der Fusion in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuch erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen und die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt.OGH 5 Ob 252/03z, 11.11.2003
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- Das Eigentum an Liegenschaften geht zu diesem Zeitpunkt auf die übernehmende Gesellschaft mbH über.OGH 6 Ob 178/98i, 16.07.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060147 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 5 Ob 16/24z, 08.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 136/19i, 18.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 105/19k, 17.12.2019, Fall aus Tirol
Genannte Normen
GmbHG §96; Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates 32001R2157 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) Art17
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