OGH 3 Ob 214/19w
Worum es ging: Muss eine Vorschrift genau sagen, was verboten ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Nur eine konkrete, deutliche Verhaltensregel kann Ihnen im Schadenersatz besonders helfen. Sie muss das gebotene und verbotene Verhalten genau umschreiben und erkennen lassen, dass sie bestimmte Interessen schützen soll. Ganz allgemein gehaltene Bestimmungen genügen dafür nicht.
Nahe Angehörige eines Getöteten bekommen Schmerzengeld, wenn sie durch den Vorfall selbst krank werden. Dazu zählen Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Verwandte, unter Umständen auch ein Stiefvater, der die Vaterrolle übernommen hat. Eine bloße Freundschaft genügt nicht, mag sie noch so eng gewesen sein.
Erleiden Sie als naher Angehöriger durch die Nachricht von einem Unfall einen Schock, der Krankheitswert hat, können Sie Schmerzengeld bekommen. Das gilt auch, wenn das Opfer überlebt, sofern zu diesem Zeitpunkt Lebensgefahr bestand oder dauernde Pflegebedürftigkeit drohte. Bessert sich der Zustand später, ändert das nichts.
Ja. Die Vertauschung eines Neugeborenen auf der Geburtenstation greift so schwer in die Gefühlswelt von Eltern und Kind ein, dass es der Tötung oder schweren Verletzung eines nahen Angehörigen gleichkommt. Für den erlittenen Seelenschmerz gebührt daher Ersatz.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.09.2019, 4 R 101/19p-48
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ABGB § 1328 StGB § 212 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 6.841 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Geschäftszahl
3Ob214/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*****, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. D*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M*****, vertreten durch Dr. Matthias Lüth, Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. P***** e.V., *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 152.773,70 EUR sA und 126.773,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei (Revisionsinteresse 118.134,80 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. September 2019, GZ 4 R 101/19p-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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