OGH 5 Ob 18/20p
Worum es ging: Wie wird der Streitwert berechnet, wenn ich mehr Unterhalt fordere?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.
Geht es um weniger als 20.000 Euro und hat das Gericht zweiter Instanz den Weg zum Höchstgericht nicht zugelassen, so ist das Höchstgericht für Ihre Sache nicht zuständig. Es kann dann auch keinen mangelhaften Schriftsatz behandeln und weist ihn zurück.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Urfahr, 29.08.2019, 19 Pu 4/18b-37
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 27.11.2019, 15 R 430/19i-52
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 6 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 65 JN § 58
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.836 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Geschäftszahl
5Ob18/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*****, geboren am *****, wohnhaft bei der Mutter P*****, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Soziales, Jugend und Familie, *****, als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, infolge des Revisionsrekurses des Vaters M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. November 2019, GZ 15 R 430/19i-52, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 29. August 2019, GZ 19 Pu 4/18b-37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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