Wie wird der Streitwert berechnet, wenn ich mehr Unterhalt fordere?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Kinder, Eltern
Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (136 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es sind stets nur jene Beträge maßgeblich, die zusätzlich zu bereits (rechtskräftig) zuerkannten Beträgen verlangt werden.OGH 1 Ob 52/18f, 30.04.2018
- Liegen wechselseitige Anträge auf Erhöhung und Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung vor, sind die maßgebenden Beträge zusammenzurechnen.OGH 2 Ob 91/15v, 08.06.2015
- Hier: Antrag auf Enthebung von einer Unterhaltspflicht.OGH 1 Ob 158/14p, 18.09.2014
- Der Umstand, dass der Unterhaltspflichtige im Rekurs die Festsetzung seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren als dem zuletzt festgesetzten Betrag begehrte, ist für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands bedeutungslos, wenn er in erster Instanz keinen Herabsetzungsantrag gestellt hatte und ein solcher daher auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.OGH 2 Ob 120/10a, 08.07.2010
- Hier: Die Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung gemäß § 58 Abs 1 JN kann im vorliegenden Fall nicht greifen, weil die einstweilige Verfügung im Ergebnis nur mehr für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird.OGH 8 Ob 139/09p, 19.11.2009
- Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend.OGH 3 Ob 176/09t, 26.08.2009
- Auszugehen ist von den höchsten Differenzen.OGH 9 Ob 89/08s, 17.12.2008
- Hier: Abweisung des Antrags des Kindesvaters, ihn von seiner Unterhaltspflicht rückwirkend zu befreien, durch das Rekursgericht.OGH 8 Ob 76/08x, 16.06.2008
- Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche können allerdings dann zu einer Erhöhung der Bewertung nach dem dreifachen Jahresbetrag im Sinn des § 58 JN führen, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts.OGH 2 Ob 76/99m, 25.03.1999
- Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten.OGH 5 Ob 67/99k, 09.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 136.
- OGH 4 Ob 78/26p, 23.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 6/26x, 21.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 96/25a, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 139/24y, 11.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 120/24i, 24.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 28/24a, 09.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 20/24f, 20.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 209/23f, 30.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 125/23w, 12.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 213/22b, 15.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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