OGH 6 Ob 26/20x
Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.
Wirken sich Mängel an einzelnen Bauteilen wie Balkonen nicht nur auf die dazugehörige Wohnung, sondern auf das ganze Haus aus, betreffen sie die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache. Der Anspruch auf Ersatz der Behebungskosten und der Folgeschäden steht dann allen Miteigentümern gemeinsam zu.
Ja. Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an gemeinsamen Teilen des Hauses gehören zur gewöhnlichen Verwaltung, wenn sie der Erhaltung dienen. Ein Mehrheitsbeschluss bindet dann auch die überstimmte Minderheit, sofern alle vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Nach außen wirkt dieser Beschluss als Vertretungsmacht gegenüber Dritten.
Für die Klage selbst nicht. Sie können Ansprüche wegen Mängeln an gemeinsamen Anlagen auch allein geltend machen, ohne dass die übrigen zustimmen oder mitklagen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur dort nötig, wo eine Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung die Interessen aller berührt.
Stammt der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft, etwa bei der Sanierung einer älteren Anlage, dann muss die Gemeinschaft klagen, vertreten durch den bestellten Verwalter. Stammt der Anspruch dagegen aus dem Vertrag zwischen Wohnungskäufer und Bauträger, ist nur der Käufer selbst berechtigt. Die Gemeinschaft kann diesen Anspruch dann nicht geltend machen.
Ansprüche wegen Mängeln aus Ihrem eigenen Vertrag mit dem Bauträger stehen Ihnen als Wohnungseigentümer zu, nicht der Eigentümergemeinschaft. Sie können diese Ansprüche aber an die Eigentümergemeinschaft abtreten, damit diese sie gemeinsam gerichtlich durchsetzt. Das gilt für alle Ansprüche auf die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Baulichkeit.
Ja. Nutzt ein anderer Wohnungseigentümer allgemeine Teile eigenmächtig allein, können Sie Ihren Anspruch auf Benützungsentgelt an die Eigentümergemeinschaft abtreten; diese kann ihn dann geltend machen. Abtretbar sind aber nur Ansprüche, die mit der Erhaltung der allgemeinen Teile zusammenhängen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 12.08.2019, 21 Cg 29/19b-23
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 07.11.2019, 2 R 161/19t-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Geschäftszahl
6Ob26/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ *, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen 407.828,40 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. November 2019, GZ 2 R 161/19t-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. August 2019, GZ 21 Cg 29/19b-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 23.992,74 EUR (darin 1.250,29 EUR Umsatzsteuer und 16.491 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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