Kann ich Mängel an meinem Balkon allein einklagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Eigentümergemeinschaft kann daher, wenn ihr nicht alle Wohnungseigentümer ihre jeweiligen Ansprüche abtreten, nicht den gesamten Geldbetrag, sondern nur den ihr abgetretenen aliquoten Teilbetrag geltend machen.OGH 6 Ob 26/20x, 20.02.2020
- Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung.OGH 1 Ob 105/08k, 16.12.2008
- Im Falle des Miteigentums zweier Ehegatten ist daher einer grundsätzlich nur bei Nachweis der Übereinkunft mit dem anderen dem Gesamthandschuldner gegenüber alleine forderungsberechtigt. Eine solche Übereinkunft ist im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens, wo einer der Ehegatten Alleineigentümer der früher im Miteigentum stehenden Sache wird, in aller Regel konkludent anzunehmen.OGH 7 Ob 105/05z, 08.06.2005
- Dies gilt grundsätzlich auch für Ehegatten als (alleinige) Miteigentümer.OGH 7 Ob 105/05z, 08.06.2005
- Bei Miteigentumsgemeinschaften liegen bezüglich Gewährleistung und Schadenersatz Gesamthandberechtigung bzw Gesamthandforderung vor.OGH 7 Ob 105/05z, 08.06.2005
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage.OGH 1 Ob 163/03g, 02.09.2003
- Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar.OGH 5 Ob 142/03y, 26.08.2003
- Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht.OGH 5 Ob 294/99t, 30.05.2000
- Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung.OGH 5 Ob 294/99t, 30.05.2000
- Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß § 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit.OGH 5 Ob 294/99t, 30.05.2000
- Hier: Dach eines Rohbaus.OGH 1 Ob 282/99y, 23.11.1999
- Bei bestehendem Wohnungseigentum wird man seit dem Inkrafttreten des 3.WÄG wohl die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung als legitimiert ansehen (§ 13c WEG).OGH 5 Ob 274/97y, 14.10.1997
- 1) Im Anwendungsbereich des WEG iVm den §§ 14 f, 17 WEG; 2) Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche.OGH 5 Ob 1/85, 29.01.1985
- Hier: Mangelhafte WasserversorgungsanlageOGH 5 Ob 57/82, 18.01.1983
- Hier: Verbesserungsanspruch wegen schadhafter Konstruktion der Terrassen und der Kellerdecke.OGH 5 Ob 656/82, 13.07.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 28.
- OGH 3 Ob 158/25v, 23.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 102/21t, 16.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 26/20x, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 848
- ABGB § 890
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.
Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.