Kann die Mehrheit im Haus Ansprüche für alle geltend machen?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauträger, Hausverwalter
Ja. Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an gemeinsamen Teilen des Hauses gehören zur gewöhnlichen Verwaltung, wenn sie der Erhaltung dienen. Ein Mehrheitsbeschluss bindet dann auch die überstimmte Minderheit, sofern alle vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Nach außen wirkt dieser Beschluss als Vertretungsmacht gegenüber Dritten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (31 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 14 WEG. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden.OGH 5 Ob 181/03h, 15.06.2004
- Hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002.OGH 5 Ob 181/03h, 15.06.2004
- An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Solche Ansprüche sind gewöhnlich Gesamthandforderungen der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage.OGH 1 Ob 163/03g, 02.09.2003
- Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - die entsprechende Vertretungsmacht nach außen.OGH 1 Ob 267/02z, 28.01.2003
- Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar.OGH 5 Ob 190/02f, 20.11.2002
- Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt.OGH 5 Ob 190/02f, 20.11.2002
- Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben.OGH 5 Ob 28/02g, 26.02.2002
- Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist.OGH 5 Ob 214/01h, 11.12.2001
- Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist.OGH 5 Ob 296/00s, 10.07.2001
- Die Behebung von Feuchtigkeitsschäden ist unabhängig davon, ob die Kosten durch die Haftung eines Gewährleistungspflichtigen oder Schadenersatzpflichtigen gedeckt sind, als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren. Gleiches gilt, für Maßnahmen, die der Vorbereitung der Mängelbehebung, insbesondere der Ursachenforschung dienen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Zweck ist daher zu den in § 14 Abs 2 Z 1 WEG angeführten Angelegenheiten zu zählen.OGH 5 Ob 142/01w, 26.06.2001
- Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua).OGH 5 Ob 126/00s, 07.11.2000
- Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen.OGH 5 Ob 253/00t, 24.10.2000
- Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch.OGH 5 Ob 253/00t, 24.10.2000
- Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren ist, wenn keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen davon umfasst sind und den Miteigentümern auch keine zusätzlichen Kosten entstehen, sodass ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss die Minderheit bindet.OGH 5 Ob 230/99f, 31.08.1999
- Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Werkunternehmer gehört zur ordentlichen Verwaltung, wenn diese Ansprüche in den Rahmen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes fallen und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachen, sie der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienen und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderung (wie umfassende Verbesserungsarbeiten) zum Gegenstand haben, sodass ein diesbezüglicher Beschluss der Miteigentümergemeinschaft auch die Minderheit bindet.OGH 5 Ob 219/98m, 11.05.1999
- Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen kann grundsätzlich nicht als Änderung im Sinn des § 14 Abs 3 WEG aufgefasst werden, sondern ist Maßnahmen der ordentlichen Erhaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG gleichzuhalten.OGH 5 Ob 219/98m, 11.05.1999
- Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist.OGH 5 Ob 147/97x, 08.07.1997
- Mehrheitsbildungen im Innenverhältnis verleihen die entsprechende Vertretungsmacht nach außen.OGH 4 Ob 2024/96t, 16.04.1996
- Auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teils oder einer Anlage der Liegenschaft dient nur der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft.OGH 5 Ob 101/85, 28.01.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013431 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 9 Ob 79/25w, 17.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 26/20x, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
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