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Kann die Mehrheit im Haus Ansprüche für alle geltend machen?

günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauträger, Hausverwalter
Ja. Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an gemeinsamen Teilen des Hauses gehören zur gewöhnlichen Verwaltung, wenn sie der Erhaltung dienen. Ein Mehrheitsbeschluss bindet dann auch die überstimmte Minderheit, sofern alle vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Nach außen wirkt dieser Beschluss als Vertretungsmacht gegenüber Dritten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (31 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1985)

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 14 WEG. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013431 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 31.

Im Gesetz

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