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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 137/19s

Worum es ging: Besteht eine gelöschte GmbH noch weiter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Löschung im Firmenbuch hat für sich allein keine beendende Wirkung. Solange die Gesellschaft noch Vermögen hat, besteht sie fort. Fehlt jedes Vermögen, endet ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung von Amts wegen.

Klagen und geklagt werden kann nur, wer Träger von Rechten sein kann: alle Menschen, alle juristischen Personen und jene Gebilde, denen das Gesetz diese Fähigkeit zuerkennt. Das Gericht prüft das von sich aus; fehlt sie, ist die Klage zurückzuweisen. Zuvor muss aber Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beheben.

Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während des laufenden Verfahrens gelöscht, wird das Verfahren fortgesetzt, wenn Sie das verlangen. Verlangen Sie das nicht, wird die Klage zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 1 ZPO § 155 ZPO § 51

Entscheidungstext

30 Absätze, 5.980 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

9ObA137/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** T*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j***** gmbh in Liquidation, *****, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2019, GZ 12 Ra 57/19t-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 2019, GZ 64 Cga 7/19g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die klagende Partei wird aufgefordert, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob sie von der Verfahrensfortsetzung absteht, widrigenfalls ihr Fortsetzungswille unterstellt wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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