Kann ich gegen jede Einrichtung klagen?
betrifft Kläger, Beklagte, Vereine, Gesellschaften
Klagen und geklagt werden kann nur, wer Träger von Rechten sein kann: alle Menschen, alle juristischen Personen und jene Gebilde, denen das Gesetz diese Fähigkeit zuerkennt. Das Gericht prüft das von sich aus; fehlt sie, ist die Klage zurückzuweisen. Zuvor muss aber Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beheben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung der Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands („Exempted Limited Partnership“, ELP)OGH 6 Ob 234/23i, 11.12.2024
- Dies gilt gleichermaßen für die Prozessfähigkeit. Auch die Rechtsfolgen des Fehlens der Prozessführungsbefugnis sind an jenen der fehlenden Prozessfähigkeit zu orientieren.OGH 2 Ob 76/24a, 28.05.2024
- Hier: Limited nach Brexit.OGH 9 Ob 74/21d, 27.01.2022
- Da die Partei‑ und Prozessfähigkeit sohin die Grundvoraussetzungen für eine Prozessführung betreffen, kann ihre Prüfung auch im Hinblick auf die Fällung eines Zwischenurteils gemäß § 393a ZPO nicht einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten werden.OGH 9 ObA 160/16v, 28.02.2017
- Hier: Vorarlberger Agrargemeinschaft ohne behördlich aufgestelltes oder genehmigtes Statut.OGH 9 Ob 35/11d, 21.12.2011
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Parteifähigkeit bildet eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist.OGH 3 Ob 300/05x, 29.03.2006
- Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der Prozessvoraussetzungen und der für ihre Feststellung erforderlichen Tatsachen ändert dabei nichts daran, dass grundsätzlich jene Partei, die eine für sie günstige Sachentscheidung will, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen trifft.OGH 8 ObA 47/04a, 28.04.2005
- Als parteifähig werden allgemein juristische Personen und damit auch GesellschaftenmbH mit der Eintragung im Firmenbuch angesehen.OGH 8 ObA 47/04a, 28.04.2005
- Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn eine Verbesserung von vorneherein offenbar unmöglich ist, oder wenn diesbezügliche Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.OGH 2 Ob 233/98y, 24.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110705 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 9 ObA 137/19s, 26.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 160/16v, 28.02.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Fehlende Parteifähigkeit im Prozess
Verfahrensrecht · Parteifähigkeit vor Gericht
Verfahrensrecht · Prüfung der Parteifähigkeit
Verfahrensrecht · Voraussetzungen für eine Sachentscheidung
Verfahrensrecht · Klage ohne alle Beteiligten