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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 139/19k

Worum es ging: Darf ich trotz Erwachsenenvertretung selbst einen Anwalt beauftragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, solange Sie erfassen können, wozu die Vollmacht dient. Nur wenn diese Einsicht ganz offenkundig fehlt, ist die Vollmacht unwirksam. Dass Ihnen die allgemeine Fähigkeit zu Rechtsgeschäften abgesprochen wurde, genügt dafür allein noch nicht.

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen. Erst wenn feststeht, ob eine Erwachsenenvertretung bestellt wird, geht es weiter. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren läuft.

Nein. Darüber entscheidet allein das Pflegschaftsgericht; das Gericht, das den Streit führt, hat es nur zu verständigen und ist an dessen Entscheidung gebunden. Das gilt auch für die höheren Gerichte, selbst wenn der Einwand erst dort erhoben wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 271 ASGG § 11a ZPO § 190 ZPO § 6a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.032 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

9ObA139/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers ***** E***** M*****, wegen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, im Verfahren über die „Beschwerde“ (richtig: Rekurs) des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. November 2019, GZ 3 Nc 2/19x-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren 9 ObA 139/19k wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Antragsteller ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wird, unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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