OGH 9 ObA 139/19k
Worum es ging: Darf ich trotz Erwachsenenvertretung selbst einen Anwalt beauftragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, solange Sie erfassen können, wozu die Vollmacht dient. Nur wenn diese Einsicht ganz offenkundig fehlt, ist die Vollmacht unwirksam. Dass Ihnen die allgemeine Fähigkeit zu Rechtsgeschäften abgesprochen wurde, genügt dafür allein noch nicht.
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen. Erst wenn feststeht, ob eine Erwachsenenvertretung bestellt wird, geht es weiter. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren läuft.
Nein. Darüber entscheidet allein das Pflegschaftsgericht; das Gericht, das den Streit führt, hat es nur zu verständigen und ist an dessen Entscheidung gebunden. Das gilt auch für die höheren Gerichte, selbst wenn der Einwand erst dort erhoben wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 15.11.2019, 3 Nc 2/19x-2
Zitierte Paragrafen
ABGB § 271 ASGG § 11a ZPO § 190 ZPO § 6a
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.032 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Geschäftszahl
9ObA139/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers ***** E***** M*****, wegen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, im Verfahren über die „Beschwerde“ (richtig: Rekurs) des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. November 2019, GZ 3 Nc 2/19x-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren 9 ObA 139/19k wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Antragsteller ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wird, unterbrochen.
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