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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 271

Fünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen § 271. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als 1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, 2. sie dafür keinen Vertreter hat, 3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und 4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Beantragen Sie als Mutter, dass der Vater den Unterhalt für das Kind an Sie zahlt, ist darin auch der Antrag enthalten, Sie für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche als besondere Vertreterin des Kindes zu bestellen. Ein eigener zusätzlicher Antrag ist dafür nicht nötig.

Ob jemand wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung einen Vertreter braucht, beurteilt das Gericht nach rechtlichen Maßstäben. Diese Begriffe müssen sich nicht mit den medizinischen Definitionen decken. Erfasst ist jede geistige Störung, die die ordentliche Besorgung der eigenen Angelegenheiten verhindert; der Schutz ist dabei für alle Betroffenen gleich stark.

Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhalt gegen genau jenen Elternteil, der es sonst vertritt, liegt ein Interessenkonflikt vor. Für das Kind muss dann ein eigener Kurator bestellt werden.

Ist eine Unterhaltsvereinbarung der Eltern wegen geänderter Umstände unwirksam geworden, darf der Antrag des Kindes auf neue Festsetzung nicht von jenem Elternteil ausgehen, der die Vereinbarung selbst nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt. Sonst stünden sich das Kind als Berechtigter und dieser Elternteil als Verpflichteter gegenüber. Das Gericht muss in einem solchen Fall auch von sich aus einen eigenen Vertreter für das Kind bestellen.

Bestellt das Gericht für Ihre Kinder einen eigenen Vertreter, weil deren Interessen mit Ihren zusammenstoßen könnten, dürfen Sie als Vater dagegen ein Rechtsmittel erheben, wenn Sie bestreiten, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, kann eigenständig bekämpft werden.

Bestellt das Gericht für ein bestimmtes Geschäft einen eigenen Vertreter für Ihr Kind, fällt diese Angelegenheit aus Ihrem Aufgabenbereich heraus. Solange dieser Vertreter im Amt ist, dürfen Sie Ihr Kind in dieser Sache nicht mehr vertreten.

Geht es um die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, stehen die Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jene des Kindes einander entgegen. Deshalb darf diese Behörde das Kind in einem solchen Verfahren nicht vertreten.

Nein. Die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts ersetzt keine anderen gesetzlichen Voraussetzungen, ohne die der Vertrag ungültig ist. Fehlt etwa die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, bleibt der Vertrag unwirksam; das Gericht kann dessen Handeln nicht ersetzen.

Einen Kurator, der Ihr Kind bei widerstreitenden Interessen vertritt, kann das Gericht nicht nur auf Antrag, sondern auch von sich aus bestellen. Nötig ist er zum Beispiel, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Sache aufgeteilt wird, an der Ihrem Kind und seiner Vertreterin gemeinsam Anteile gehören.

Nein. Fordern Sie als obsorgeberechtigter Elternteil vom anderen Elternteil Unterhalt für das Kind, muss dafür kein Kurator bestellt werden. Nötig wird das erst, wenn Ihre Interessen und jene des Kindes einander widersprechen.

Ein eigener Vertreter wird nur bestellt, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens müsste die vertretungsbefugte Person in derselben Sache auch für sich selbst oder für andere handeln, und zweitens müssen die Interessen tatsächlich auseinandergehen. Dieser Gegensatz kann sich auch aus Interessen dritter Personen ergeben, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, diese vorzuziehen.

Ein eigener Vertreter wird nicht erst dann bestellt, wenn der Interessenkonflikt bereits zu einem Nachteil für das Kind geführt hat. Die Bestellung soll einen solchen Nachteil gerade verhindern. Es genügt daher, dass ein Nachteil aufgrund eines tatsächlich vorhandenen Interessengegensatzes möglich ist.

Nein. Wird für die Gegenseite ein Kurator bestellt oder deren Prozessführung genehmigt, steht Ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Anders ist es nur, wenn eine rechtlich ungeeignete Person bestellt wird und die fehlende Vertretung dadurch gar nicht behoben ist.

Nein. Als Prozessgegner haben Sie in diesem Verfahren keine Parteistellung, auch dann nicht, wenn Sie der Vater des Kindes sind. Sie können auch auf die Auswahl der Person, die das Kind vertritt, keinen Einfluss nehmen und dagegen kein Rechtsmittel erheben.

Nur dann, wenn die Interessen des Kindes und die seines gesetzlichen Vertreters einander widersprechen. Ist kein solcher Gegensatz zu befürchten, wird kein eigener Vertreter bestellt. Eine bloß unterschiedliche Meinung genügt dafür nicht.

Wenn nach den äußeren Umständen die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters denen des Kindes zuwiderlaufen könnten. Dann bestellt das Gericht einen eigenen Vertreter, damit die Rechte des Kindes unabhängig von den Interessen des Vertreters wahrgenommen werden.

Ob genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für ein Kind ein eigener Vertreter bestellt werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Das ist daher in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, mit der sich der Oberste Gerichtshof befassen muss.

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