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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2020 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 67/19i

Worum es ging: Kann ich Eingriffe in meine persönlichen Rechte verbieten lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ihre persönlichen Rechte wirken gegenüber jedermann, daher können Sie sich auch gegen Eingriffe fremder Personen wehren. Droht eine Verletzung, können Sie Unterlassung verlangen, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss; ist schon etwas geschehen, können Sie auch die Beseitigung fordern. Nicht jedes Verhalten, das diese Rechte gefährdet, ist aber rechtswidrig.

Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.

Nein. Ortet Ihr Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, das Sie auch privat nutzen dürfen, mit GPS, ohne dass es dafür eine Betriebsvereinbarung oder Ihre Zustimmung gibt, greift er rechtswidrig und schuldhaft in Ihre Privatsphäre ein. Der Eingriff ist ihm also vorwerfbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1328a AngG Art. 1 § 18 ArbVG § 96 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 9.817 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Geschäftszahl

8ObA67/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** S*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft (OG) in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Singer, LL.M., Rechtsanwalt in Schwaz, wegen 16.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2019, GZ 15 Ra 44/19m-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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