Kann ich Eingriffe in meine persönlichen Rechte verbieten lassen?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Konsumenten, Überwachte, Angehörige
Ja. Ihre persönlichen Rechte wirken gegenüber jedermann, daher können Sie sich auch gegen Eingriffe fremder Personen wehren. Droht eine Verletzung, können Sie Unterlassung verlangen, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss; ist schon etwas geschehen, können Sie auch die Beseitigung fordern. Nicht jedes Verhalten, das diese Rechte gefährdet, ist aber rechtswidrig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die persönlichen Rechte sind absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Postmortales Persönlichkeitsrecht.OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023
- Hier: Persönlichkeitsrecht auf Achtung der Privatsphäre.OGH 6 Ob 33/23f, 25.09.2023
- Offenlassend die Frage, ob aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch ein Betretungsverbot hinsichtlich bestimmter Grundstücke ableitbar ist.OGH 1 Ob 126/23w, 20.09.2023
- Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims.OGH 2 Ob 66/23d, 20.04.2023
- Nicht nur die körperliche Integrität soll als absolutes Rechtsgut geschützt werden, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zu leben.OGH 2 Ob 28/14b, 22.05.2014
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Dem Überwachten steht aber kein Anspruch gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers zu.OGH 3 Ob 197/13m, 22.01.2014
- Das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus.OGH 5 Ob 162/09y, 01.09.2009
- § 1330 ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre § 16 ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen ausdrücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten.OGH 6 Ob 40/09i, 26.03.2009
- Dem Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) ein in diesem Anspruch begrifflich enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs)anspruch zu.OGH 3 Ob 131/00m, 20.06.2000
- Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst.OGH 6 Ob 155/99h, 16.09.1999
- Droht ihre Verletzung, so steht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu.OGH 4 Ob 99/94, 18.10.1994
- Es ist aber nicht jedes Verhalten rechtswidrig, das diese Rechte gefährdet.OGH 1 Ob 658/83, 31.08.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 19.
- OGH 6 Ob 205/22y, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 33/23f, 25.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 126/23w, 20.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 66/23d, 20.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 67/19i, 27.02.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 120/19s, 22.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 16
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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