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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.03.2020 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 157/19w

Worum es ging: Kann ein Verfahren nur teilweise unterbrochen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Stützen Sie ein einziges Begehren auf mehrere voneinander getrennte Sachverhalte, kann das Gericht das Verfahren nur für einen dieser Gründe unterbrechen. Für den anderen Grund läuft das Verfahren weiter.

Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formalen Gründen zurück, ohne über die Sache selbst zu entscheiden, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Streitwert ist.

Nein, nur so weit es nötig ist. Der Rechtsstreit über den Mietzins darf nur insoweit unterbrochen werden, als die Entscheidung von einer Frage abhängt, die im besonderen mietrechtlichen Verfahren zu klären ist. Auch eine Teilunterbrechung ist zulässig. Dasselbe gilt bei einer Aufkündigung.

Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 190

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.751 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Geschäftszahl

4Ob157/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. K* W*, 2. M* W*, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte J* R*, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2019, GZ 39 R 289/18s-24, womit die Berufung der Kläger und die Berufungsbeantwortung der Beklagten gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. September 2018, GZ 45 C 142/18v-20, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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