OGH 4 Ob 157/19w
Worum es ging: Kann ein Verfahren nur teilweise unterbrochen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Stützen Sie ein einziges Begehren auf mehrere voneinander getrennte Sachverhalte, kann das Gericht das Verfahren nur für einen dieser Gründe unterbrechen. Für den anderen Grund läuft das Verfahren weiter.
Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formalen Gründen zurück, ohne über die Sache selbst zu entscheiden, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Streitwert ist.
Nein, nur so weit es nötig ist. Der Rechtsstreit über den Mietzins darf nur insoweit unterbrochen werden, als die Entscheidung von einer Frage abhängt, die im besonderen mietrechtlichen Verfahren zu klären ist. Auch eine Teilunterbrechung ist zulässig. Dasselbe gilt bei einer Aufkündigung.
Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 06.03.2019, 39 R 289/18s-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2020
Geschäftszahl
4Ob157/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. K* W*, 2. M* W*, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte J* R*, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2019, GZ 39 R 289/18s-24, womit die Berufung der Kläger und die Berufungsbeantwortung der Beklagten gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. September 2018, GZ 45 C 142/18v-20, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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